Mitteilungen 08/2013, Seite 271, Nr. 149
Bundeskabinett macht Weg frei für Änderungen der Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet. Das Kabinett hat damit den Änderungsvorschlägen und Maßgaben des Bundesrates zugestimmt. Beschlossen wurden u.a. die Novelle der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung. Die aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes erfreulichen Änderungen für die Netzentgeltermittlung bei der Straßenbeleuchtung können nun in Kraft treten.
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 31. Juli 2013 das „Verordnungspaket“ zur Änderung der Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet. Davon erfasst sind die Strom- und Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV), die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Der Bundesrat hatte dem Entwurf der Bundesregierung vom 29. Mai 2013 in seiner Sitzung am 5. Juli 2013 mit einigen gewichtigen Maßgaben bzw. Änderungsvorschlägen zugestimmt, die mit dem Kabinettbeschluss umgesetzt werden (s. DStGB-Aktuell Nr. 2813-09).
Die Verordnung hat einige wichtige Änderungen erfahren, die vor allem die Netzentgeltberechnung für Straßenbeleuchtungsanlagen, die Regeln für das Zusammenfassen mehrerer Entnahmestellen bei der Netzentgeltabrechnung (sog. Pooling) und eine neue - künftig gestaffelte - Stromnetzentgeltberechnung für die Befreiung stromintensiver Verbraucher von den Netzkosten beinhalten.
Mit der Einführung eines gestaffelten, besonderen Netzentgelts will die Bundesregierung insbesondere den Bedenken Rechnung tragen, die von der Europäischen Kommission, aber auch von verschiedenen Oberlandesgerichten, gegen die bisherige vollständige Befreiung stromintensiver Unternehmen geäußert wurden. Laut Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler stelle die neue Regelung eine stabile Basis für die Kalkulation der Energiekosten dar, die Planungs- und Rechtssicherheit für die Verbrauchergruppe schaffe.
Neu hinzugekommen ist auch eine Änderung der ARegV. Die Möglichkeit der Anerkennung von Investitionskosten aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen („Investitionsmaßnahmen“), die bislang nur auf Übertragungsnetzebene möglich war, wurde nunmehr erweitert auf die Hochspannungsebene der Verteilnetze. Hierfür wird in § 23 ARegV ein neuer Absatz 7 eingefügt. Die Bundesregierung hat dabei entsprechend des Entschließungsantrags des Bundesrates auch der Maßgabe zugestimmt, baldmöglichst unter Berücksichtigung der in diesem Bundesratsverfahren unterbreiteten Lösungsansätze grundlegende Änderungen des bestehenden Instrumentariums zur Berücksichtigung von Investitionskosten während der Regulierungsperiode vorzuschlagen.
Die Verordnungen können nun einen Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Anmerkung
Aus kommunaler Sicht sind vor allem die Änderungen in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zur Anpassung der Netzentgeltsystematik für Straßenbeleuchtungsanlagen zu begrüßen, mit der Initiative des Deutschen Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen und berücksichtigt worden ist. Damit können die Netzentgelte für Straßenbeleuchtungsanlagen, die über keine Messvorrichtung zur Erfassung der Leistungs- und Energieentnahme verfügen, auch über die vielerorts kostengünstigere Leistungs- und Arbeitsregelung abgerechnet werden, wenn eine rechnerisch oder auf der Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen wie eine Leistungsmessung führt. Der Einbau zusätzlicher Zähler, um nach dieser Methode abrechnen zu können, hätte zu erheblichen Mehrkosten der Kommunen geführt. Dass die Bundesregierung auch weiterhin an der Beseitigung des Zeitverzugs für die Anerkennung der Aus- und Umbaukosten auf Verteilnetzebene arbeitet, ist ein wichtiger und notwendiger Schritt für die Umsetzung der Energiewende, um auf den starken Anstieg Erneuerbarer Energien zu reagieren und Systemstabilität auf der Netzebene gewährleisten zu können.
(Quelle: DStGB aktuell 3113)
Az: 805-00