Mitteilungen 08/2013, Seite 282, Nr. 158

VG Potsdam: Keine Rückwirkung einer Kostenersatzsatzung (§ 10 a KAG)

Da sowohl der Erlass einer Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten als auch deren nähere Ausgestaltung gemäß § 10 a KAG im Ermessen der Gemeinde stehen, braucht ein Ersatzpflichtiger grundsätzlich nicht rückwirkend mit dieser konkreten Regelung zu rechnen.
Zur Stützung eines Heranziehungsbescheides auf § 16 BbgStrG.
(Orientierungssätze der Redaktion)

VG Potsdam, Urteil vom  27. Mai 2013 – VG 12 K 2213/11 – nicht rechtskräftig

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um einen Kostenersatz für die Herstellung einer Zuwegung und einer Zufahrt zu dem Grundstück (...) 15 in (...) (...), Flurstück (…) der Flur (...) der Gemarkung (...).

Im Zuge des Ausbaus der Straße (...) ließ der Beklagte im Juli 2010 die Zuwegung und eine Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück erneuern. Die Oberfläche des Weges wurde mit Klinkersteinen befestigt, die Oberfläche der Zufahrt mit Lesesteinen. Die Kläger hatten die Zufahrt 17 Jahre vor der Maßnahme auf eigene Kosten mit Betonsteinen befestigen lassen. Die Zuwegung bestand aus Betonsteinen bzw. Betonverbundsteinen.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2011 zog der Beklagte die Kläger zu einem Kostenersatz für den Ausbau der Zufahrt und der Zuwegung in Höhe von 1.107,80 € heran. Dieser Bescheid beruhte auf der Satzung der Gemeinde (...) über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten vom 7. Oktober 2010, die rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt worden war. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 den Kostenersatz auf 1.087,43 €, der sich in einem Betrag von 813,33 € für die Zufahrt und 274,10 € für die Zuwegung aufgliedert.

Hiergegen richtet sich die am 10. November 2011 erhobene Klage. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Ausbaumaßnahme nicht erforderlich gewesen sei. Das Grundstück habe über eine Zufahrt verfügt, die nach 17 jähriger Nutzung völlig unbeschädigt gewesen sei. Die neue Zufahrt sei demgegenüber mit erheblichen Mängeln behaftet. Das Lesepflaster sei sehr uneben und weise erhebliche Zwischenräume und Höhenunterschiede auf, was eine Benutzung beispielsweise durch Fahrräder hindere. Auch bei einer Verwendung von Lesesteinen könne eine deutlich ebenere Oberfläche hergestellt werden.

Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Erneuerung der Zufahrten erforderlich gewesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Fahrbahn im Mittel um 5 cm abgesenkt werden musste. Die bisherigen Anlagen hätten zudem nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Die Zufahrt habe keinen normgerechten Unterbau besessen; Rasenkantensteine seien zur Einfassung befahrbarer Zufahrten nicht vorgesehen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. November 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. (…)

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 aufgehoben, soweit darin ein Kostenersatz von mehr als 274,10 € festgesetzt wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer und im Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Allerdings bietet die Satzung der Gemeinde (...) über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten - Kostenersatzsatzung - vom 7. Oktober 2010 keine hinreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Dafür wäre es erforderlich, dass die Satzung den Zeitpunkt des Entstehens des geltend gemachten Ersatzanspruchs zeitlich erfasst. Gemäß § 10 a Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – KAG - entsteht der Ersatzanspruch mit Herstellung der Benutzbarkeit der Zufahrt bzw. mit Beendigung der Maßnahme. Dieser Zeitpunkt lag im Juli 2010 und damit vor Beschluss der Satzung am 7. Oktober 2010. Zwar ist die Satzung in § 5 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt worden. Diese rückwirkende Inkraftsetzung verstößt aber gegen das verfassungsrechtlich anerkannte Rückwirkungsverbot und ist deswegen unwirksam. Da sowohl der Erlass einer Satzung als auch deren nähere Ausgestaltung gemäß § 10 a KAG im Ermessen der Gemeinde steht, braucht ein Ersatzpflichtiger grundsätzlich nicht mit dieser konkreten Regelung rechnen. Sein Vertrauen ist insoweit geschützt.
Allerdings kann der Bescheid auf § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz - BbgStrG - gestützt werden. Danach hat ein Anlieger dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau einer Straße zu vergüten, wenn diese Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Ein auf § 10 a KAG gestützter Leistungsbescheid kann insoweit umgedeutet werden (VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 12 K 238/09 -).

Zu den Bestandteilen einer öffentlichen Straße gehören auch Grundstückszufahrten und Zugänge im öffentlichen Straßenraum. Werden diese zur Aufrechterhaltung des Anliegergebrauchs als Teil des Gemeingebrauchs hergestellt oder erneuert, kann dies eine Kostenersatzpflicht nach § 16 BbgStrG auslösen. Dafür muss eine Kausalität zwischen der Straßenbaumaßnahme und der Benutzung durch den Anlieger bestehen. Diese Kausalität ist beispielsweise gegeben, wenn wegen des Ausbaus der Fahrbahn oder eines Gehweges die Anpassung einer Grundstückszufahrt erforderlich wird. Dies rechtfertigt die Heranziehung des Anliegers zu einem Kostenersatz, denn die Maßnahme erfolgt (ausschließlich) in seinem Interesse, weil er ausdrücklich oder stillschweigend den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 54 und 55.83 -; BVerwGE 78 S. 79, 82).

Voraussetzung für eine Kostenersatzpflicht ist aber, dass der Ausbau wegen der Nutzung der Straße durch den Anlieger erforderlich geworden ist. Dies bedeutet bei einer schon bestehenden Zufahrt oder Zuwegung, dass diese entweder wegen des durchgeführten Straßenbaus in ihrem bisherigen Zustand nicht mehr bestehen bleiben konnten oder dass sie als Bestandteil der öffentlichen Straße aus anderen Gründen ausgebaut werden mussten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie technische Mängel aufwiesen. Dabei hat der Träger der Straßenbaulast die Erforderlichkeit der Maßnahme darzulegen.

Dem Beklagten ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass die Erneuerung der Zufahrt und der Zuwegung zu dem Grundstück der Kläger infolge des Ausbaus der Fahrbahn erforderlich geworden ist. Zwar soll sich das Niveau der Fahrbahn im Mittel um 5 cm gesenkt haben. Es ist aber schon fraglich, ob dieser Umstand bei der geringen Höhe überhaupt eine Anpassung der Zufahrt oder der Zuwegung erforderlich gemacht hätte. Keinesfalls erschließt sich, dass deswegen die gesamte Zufahrt und die gesamte Zuwegung aufgenommen und erneuert werden muss. Aus diesem Grund wäre - wenn überhaupt - eine Absenkung im vorderen Bereich ausreichend gewesen, um die Begehbarkeit bzw. Befahrbarkeit zu erhalten.

Dem Beklagten ist aber darin zu folgen, dass eine Zufahrt oder einer Zuwegung im Grundsatz auch dann kostenersatzpflichtig erneuert werden kann, wenn der bisherige Bestand schadhaft war und/oder nicht den Regeln der Technik entsprach. Allerdings ist bei der Erneuerung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Kommune hat vor Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Belange des Grundstückseigentümers zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Maßnahme nicht nur notwendig, sondern auch angemessen ist und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Ist beispielsweise eine Anpassung im Bereich der Einmündung an ein geändertes Niveau der Fahrbahn ausreichend, um die Benutzbarkeit aufrecht zu erhalten, kann kein Kostenersatz für eine vollständige Erneuerung verlangt werden (VG Potsdam, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 12 K 670/08 -). Dabei dürfen die Anforderungen an eine vorhandene technische Ausstattung nicht überspannt werden.

Gemessen daran ist nach Auffassung des Gerichts die Erneuerung der Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück nicht erforderlich gewesen. Dabei kann unterstellt werden, dass die bisherige Zufahrt aktuellen technischen Normen nicht genügte. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Zufahrt nach 17jähriger Benutzung keinerlei Beschädigungen zeigte. Ausweislich der eingereichten Fotos wies sie weder Spurrinnen noch sonstige Absackungen oder Unebenheiten auf. Der vorhandene Unterbau muss daher den Anforderungen tatsächlich genügt haben. Die mit Betonsteinen gepflasterte Oberfläche war durch Rasenkantensteine gegen seitliches Abrutschen geschützt. Auch wenn diese Rasenkantensteine nicht dem Regelwerk entsprochen haben sollten, haben sie doch über 17 Jahre eine Verformung der Zufahrt verhindert. Ihre Ersetzung durch stärkere Tiefborde erscheint daher als unverhältnismäßig.

Ergänzend hat der Beklagte vorgetragen, dass sämtliche Zufahrten in der Straße mit Lesesteinen befestigt worden seien. Zwar wäre der Beklagte nicht gehindert gewesen, bei der Ausgestaltung einer Zufahrt auch gestalterische Gesichtspunkte, wie etwa die Erreichung eines einheitlichen Straßenbildes, zu berücksichtigen. Diese Gestaltung darf aber nicht alleiniger Grund für eine Ausbaumaßnahme sein. Will die Kommune einen Ersatzanspruch geltend machen, muss sich die Notwendigkeit des Ausbaus aus der Nutzung der Straße durch den Anlieger begründen. Erst in die Ausgestaltung der danach erforderlichen Maßnahme kann die Kommune gestalterische Gesichtspunkte einfließen lassen.

Demgegenüber zeigen die eingereichten Fotos bei der Zuwegung zum klägerischen Grundstück Unebenheiten und Verwerfungen. Die Oberfläche bestand aus Betonsteinen bzw. im hinteren Bereich aus Verbundsteinen. Diese Steine waren offensichtlich lediglich in einem Sandbett verlegt und mit Kies umgeben, was damit ganz offensichtlich nicht dem technischen Regelwerk entsprach. Die Erforderlichkeit der Erneuerung wird insoweit auch von den Klägern nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Für die dafür entstandenen Kosten konnte der Beklagte daher die Kläger gemäß § 16 Abs. 1 BbgStrG in Anspruch nehmen.

Zweifel an der Höhe des Ersatzanspruchs sind von den Klägern nicht geltend gemacht und auch für das Gericht nicht ersichtlich.
(…)

Az: 656-65

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