Mitteilungen 08/2016, Seite 356, Nr. 157
Forderungen der kommunalen Spitzenverbände zum Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen
Mit dem am 1. November 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher sind zwar wichtige Fortschritte erzielt worden, die es ermöglichen, eine bessere Verteilung der jungen Menschen auf das Bundesgebiet und die betreuenden Jugendämter zu erreichen. Die Jugendämter der Kommunen haben sich den Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz teilweise neu ergeben haben, mit viel Engagement und enger Zusammenarbeit mit den durch das Land benannten Stellen und den zuständigen Bundesbehörden gewidmet. Im Zuge der Umsetzung ist aber bereits deutlich geworden, dass es weiterer gesetzlicher Veränderungen bedarf, um die Umsetzung praktikabel zu machen. In einem Schreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an das Bundesfamilienministerium wie an die Jugend- und Familienministerkonferenz wurden deshalb zwingend Änderung im SGB VIII für unbegleitete Minderjährige angemahnt.
Forderungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an das Bundesfamilienministerium sowie an die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder:
1. Prüfung der Familienzuführung außerhalb von Deutschland streichen,
2. Verlängerung der Monatsfrist für die Kostenerstattung in § 98d Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auf mindestens drei Monate und Verlängerung der Verjährungsregelung gemäß § 42 d Abs. 4 Satz 2 SGBVIII um zumindest ein Jahr. Der Gesetzgeber muss zudem klarstellend regeln, dass es für den Fristbeginn bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht auf den Tag der Einreise, sondern auf die Kenntnis des Jugendamtes (Erstaufnahme) ankommt.
3. Betreuungsformen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge altersdifferenziert ermöglichen sowie Pauschalfinanzierungen für diese Einrichtungen zulassen.
4. Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei minderjährigen Flüchtlingen von Seiten der Bundespolizei müssen dringend ausgebaut, verstetigt und zuverlässig durchgeführt werden. Die Jugendämter müssen sich darauf verlassen können, dass alle einreisenden Personen im Ausländerzentralregister erfasst werden.
5. Die kurzen Fristen in § 42 a Abs. 4 und § 42 b SGB VIII für das Verfahren der Meldung an die Bundesländer und das Bundesverwaltungsamt bereiten große Schwierigkeiten. Wie bereits im Gesetzgebungsverfahren angeregt, sollten diese Fristen verlängert werden. Besonders die Überprüfung der Kindeswohlgefährdung, die Ermittlung verwandtschaftlicher Bezüge und die Klärung des Gesundheitsstatus nehmen so viel Zeit in Anspruch, dass die Einhaltung der Fristen sehr schwierig ist.
6. Hinsichtlich der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 88a Absatz 1 SGB VIII ist durch den Gesetzgeber klarzustellen, auf welche Kenntnis es ankommt. Soweit jede staatliche Kenntnisnahme tauglicher Anknüpfungspunkt sein kann, muss durch weitergehende Maßnahmen ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten vermieden werden.
7. Zudem muss das Altsystem des Abrechnungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII durch eine kommunalfreundliche Auslegung beendet werden. Zum einen müssen die Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 S. 1 SGB VIII allein dem Grunde nach geltend gemacht und erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden. Dies entspricht der herrschenden Meinung von Literatur und Rechtsprechung sowie der üblichen Verwaltungspraxis. Zum anderen muss, wie vom Gesetzgeber in § 42d Abs. 4 S. 2 Hs. 2 SGB VIII vorgesehen, der § 113 SGB X mit der Modifizierung angewendet werden, dass die Verjährung der Erstattungsansprüche der Anzahl der Jahre entspricht, die in § 42d Abs. 4 S. 2 Hs. 1 SGB VIII festgelegt ist. Die übrigen Voraussetzungen richten sich nach § 113 SGB X. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung, als auch für die Rechtmäßigkeit eines erklärten Verzichts durch das erstattungspflichtige Land.
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben in ihrem Schreiben darum gebeten, dass zügig im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens eine entsprechende Änderung des SGB VIII erfolgen sollte.
(Quelle: DStGB Aktuell 0916)
Az: 404-00