Mitteilungen 08/2017, Seite 373, Nr. 169

BMF-Rundschreiben: Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand/Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Rundschreiben vom 27. Juli 2017, Gz. III C 2 – S 7106/0 :002, DOK 2017/0386556, zur Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand / Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), veröffentlicht.

Dieses betrifft die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung von § 2 Absatz 3 UStG. Es geht dabei vor allem um die vor dem Inkrafttreten des neuen § 2b UStG vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen, für die die bisher zu § 2 Absatz 3 UStG vertretene Verwaltungsauffassung (vgl. insbesondere Abschnitt 2.11 UStAE) weiterhin maßgeblich bleibt.

Mit mehreren Urteilen, die im Bundessteuerblatt 2017 veröffentlicht werden - vom 20. August 2009 - V R 70/05 - (BStBl II 2017), vom 17. März 2010 - XI R 17/08 - (BStBl II 2017), vom 15. April 2010 – V R 10/09 - (BStBl II 2017), vom 2. März 2011 - XI R 65/07 - (BStBl II 2017), vom 10. November 2011 - V R 41/10 - (BStBl II 2017), vom 1. Dezember 2011 - V R 1/11 - (BStBl II 2017), vom 13. Februar 2014 - V R 5/13 - (BStBl II 2017), vom 5. November 2014 - XI R 42/12 - (BStBl II 2017) und vom 10. Februar 2016 - XI R 26/13 - (BStBl II 2017) - hat der Bundesfinanzhof zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entschieden. In den Entscheidungen legt der BFH § 2 Absatz 3 Satz 1 UStG unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG beziehungsweise Artikel 13 MwStSystRL richtlinienkonform aus. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber § 2b UStG geschaffen, der seit dem 1. Januar 2017 anwendbar ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dem angefügten BMF-Rundschreiben Folgendes:

Für vor dem 1. Januar 2017 ausgeführte Leistungen ist die bisher zu § 2 Absatz 3 UStG vertretene Verwaltungsauffassung (vgl. insbesondere Abschnitt 2.11 UStAE) weiterhin maßgeblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die jPöR die hiervon abweichende Rechtsprechung des BFH der Besteuerung zu Grunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgt. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig.

Dies gilt entsprechend, solange § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung infolge einer wirksamen Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG auf nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden ist (vgl. Rz. 60 des Bezugsschreibens).

Das Rundschreiben des BMF wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Die Urteile sowie das EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C - 102/08 (SALIX), werden zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

(Quelle: DStGB Aktuell 3117)

Az: 909-03

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