Mitteilungen 08/2017, Seite 357, Nr. 157

Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz

Das Kulturministerium hat den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Fürst-Pückler-Musuem Park und Schloss Branitz erarbeitet und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Gesetzentwurf soll der Überführung der derzeit kommunal durch die Stadt Cottbus getragenen Stiftung in eine öffentlich-rechtliche Stiftung des Landes Brandenburg dienen. Die Stadt Cottbus hatte sich bereits im Jahre 2004 für einen solchen Schritt ausgesprochen, um die Stiftung in ihrem Bestand und ihrer Arbeit zu stabilisieren. Die Geschäftsstelle hat ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf mit der Stadt Cottbus abgestimmt.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat insbesondere Klarstellungen bezüglich der mit dem Entwurf vorgenommenen Vereinnahmung des Stiftungsvorhabens durch die aktuell durch die Landesregierung vorangetriebene Verwaltungsstrukturreform vorgenommen. Überdies setzt sich die Stellungnahme mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Landes zur Förderung der Kultur sowie der Kulturarbeit als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung auseinander. Abschließend werden Anregungen zur Stiftungsstruktur formuliert.

Einzelheiten können der nachfolgend wiedergegebenen Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 14. Juni 2017 entnommen werden:

„Sehr geehrte Frau Ministerin,

wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem oben genannten Gesetzentwurf Stellung zu nehmen, und nehmen diese gern wahr.

Der Gesetzentwurf betrifft vorrangig die Belange der Stadt Cottbus. Nach Rücksprache mit der Stadt Cottbus haben wir erfahren, dass diesem Gesetzentwurf ein über Jahre konstruktiv geführter Arbeitsprozess vorausgegangen ist, der bilateral zwischen der Kulturverwaltung der Stadt Cottbus und den Mitarbeitern der Kulturabteilung Ihres Hauses, unabhängig von der Diskussion um das vom Landtag Brandenburg am 13. Juli 2016 beschlossene Leitbild für eine Verwaltungsstrukturreform 2019, gestaltet wurde.

Grundlage der gemeinsamen Bemühungen um die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung für die Erhaltung, Pflege und Vermittlung des kulturgeschichtlich herausgehobenen Pückler-Erbes war vielmehr ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 26. Mai 2004.

Darin beschloss die Stadt das Ziel der rechtlichen Verselbstständigung der kommunalen, unselbstständigen Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ zu einer öffentlich-rechtliche Stiftung des Landes Brandenburg zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Weiterhin beinhaltete der Beschluss die Absicht der Stadt Cottbus, die im Eigentum der Stadt Cottbus befindlichen Grundstücke und Immobilien auf eine solche öffentlich-rechtliche Stiftung zu übertragen. Die Stadtverwaltung wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg alle erforderlichen Voraussetzungen für die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ durch das Land Brandenburg zu schaffen.

Tragende Gründe des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung waren Beratungen im Stiftungsrat bezüglich der Evaluierung der Bundesförderung in den Jahren 2000 und 2001 und die Ankündigung des Bundes, seine Förderung nur im Falle der Verselbständigung der Stiftung fortsetzen zu wollen.

Die Darlegungen des Gesetzentwurfes, wonach dem das Leitbild zur Verwaltungsstrukturreform 2019 als vorrangige Legitimationsgrundlage vorangestellt und der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aus dem Jahre 2004 nur in einem Satz Erwähnung findet, sind folglich irreführend und geben den tatsächlichen Anlass und Werdegang der Bemühungen um die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung unvollständig und mithin in der Gesamtschau unzutreffend wieder.

Unser Verband sieht sich daher gehalten, sich von der aktuellen Bezugnahme zum Leitbild und den entsprechenden Ausführungen des Gesetzentwurfes zu distanzieren. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Stellungnahmen unseres Verbandes zum Entwurf eines Leitbildes sowie zu den Gesetzentwürfen zur Verwaltungsstrukturreform.

Davon unberührt möchten wir Ihnen, Frau Ministerin, ebenfalls nach Rücksprache mit der Stadt Cottbus versichern, dass wir Ihr Interesse an der Sicherung des kulturell besonders wertvollen Pückler-Erbes teilen und ein diesbezügliches kulturpolitisches Engagement des Landes jenseits des Leitbildes sehr begrüßen. Aus kommunaler Sicht unterstützen wir alle Bemühungen des Landes, die auf eine Stärkung der Stadt Cottbus als kulturelles Oberzentrum und kreisfreie Stadt gerichtet sind.

Dies vorangestellt wollen wir uns auf Hinweise beschränken, die über den kommunalindividuellen Bezug hinaus von grundlegender strukturpolitischer Bedeutung sind. Ferner möchten wir Ihnen Anregungen für Änderungen übermitteln, wie das Kompetenzgefüge innerhalb der Stiftung aus unserer Sicht ausgewogener gestaltet werden kann.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Errichtung der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz dem im Leitbild für die Verwaltungsstrukturreform 2019 seitens der Landesregierung angenommenen Reformbedarf zur strukturellen und organisatorisch besseren Absicherung dieser landesweit bedeutsamen Einrichtungen entsprechen und die Finanzierung auf eine gemeinsame und solidarische Basis im Verhältnis Land und Stadt Cottbus stellen.

Weiter führt der Entwurf aus, dass die derzeit bestehende Organisationsform der kommunal unselbständigen Stiftung den Nachteil habe, dass sie unmittelbarer Teil der Stadt Cottbus sei. Dies wird damit begründet, dass für die kommunale unselbständige Stiftung haushaltsrechtliche und sonstige Vorschriften der Stadtverwaltung Cottbus gelten, welche nicht auf die Betreibung kultureller Einrichtungen ausgerichtet seien.

Diese Darstellung suggeriert, dass allein das kommunale Haushaltsrecht und die Erfüllung von Aufgaben in kommunaler Selbstverwaltung ursächlich für Entwicklungshemmnisse seien. Hierbei handelt es sich um eine verkürzte Sicht. Sie verkennt, dass die Kulturarbeit der Städte ein zentrales Aufgabenfeld der kommunalen Daseinsvorsorge ist. Verfassungsrechtlich folgt mithin aus Art. 28 Grundgesetz die Pflicht der Landesregierung zur aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Städte. Diese wird insbesondere daran gemessen, ob den Städten vor allem für die Erfüllung ihrer freiwilligen Aufgaben – wie hier der Kulturarbeit und Kulturförderung – hinreichend finanzieller Gestaltungsspielraum eingeräumt wird.

Der Gesetzentwurf ist Beleg dafür, dass das Land Brandenburg in der Vergangenheit dieser Rechtspflicht nicht entsprochen hat. Insoweit nehmen wir Bezug auf den Klagevortrag der kreisfreien Städte im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde bezüglich des FAG vor einigen Jahren.
Das Vorhaben zur Gründung einer landesseitigen Stiftung ist mithin eine Folge langjähriger Versäumnisse der Landesregierung hinsichtlich einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Kommunen. Dieser Aspekt wird in der im Entwurf dargestellten Prüfung von Alternativen vernachlässigt. Denn der Entwurf lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Ursachen dieser Ausgangssituation vermissen.

Wir plädieren daher im Interesse aller Städte, Gemeinden und Ämter für eine grundlegende Neuausrichtung der kommunalen Finanzausstattung, die eine aufgabenadäquate Kulturfinanzierung seitens des Landes unter Wahrung kommunaler Selbstverwaltungsrechte sicherstellt.

Die Tatsache, dass das Land im Rahmen der hier in Rede stehenden Stiftungserrichtung bereit ist, sein finanzielles Engagement zugunsten der Branitzer Einrichtungen deutlich zu erhöhen, macht deutlich, dass eine höhere Kulturförderung seitens des Landes als finanziell und politisch realisierbar angesehen wird.

Wir warnen jedoch vor einer eklatanten Fehlentwicklung, sofern das Land sein finanzielles Engagement offenkundig davon abhängig zu machen gedenkt, dass Städte ihre unmittelbaren Trägerschaften und mithin erhebliche und ausschließlich kommunalpolitisch legitimierte Gestaltungsrechte in diesem originären kommunalen Handlungsfeld der Kulturarbeit preisgeben.

Ein solches Agieren würde zu einer Aushöhlung kommunaler Selbstverwaltungsrechte und einer sukzessiven Hochzonung kommunaler Daseinsvorsorge führen, die sowohl hinsichtlich des staatlichen Auftrages zur Förderung der Kultur als auch des Subsidiaritätsprinzips nicht im Einklang mit staatsorganisatorischen Grundprinzipien der Landesverfassung stehen dürfte. Weder das Leitbild zur Verwaltungsstrukturreform 2019 noch die im Entwurf ebenfalls als Legitimationsgrundlage herangezogene Kulturpolitische Strategie der Landesregierung aus dem Jahre 2012 vermögen diese verfassungsrechtlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen.

Hinsichtlich der seitens des Landes für die Stiftung zusätzlich vorgesehenen finanziellen Mittel gehen wir davon aus, dass es sich um originäre Landesmittel handelt. Einer etwaigen Inanspruchnahme von FAG-Mitteln ist im Interesse aller Städte, Gemeinden und Ämter nachdrücklich zu widersprechen.

Das Augenmerk der Landesförderung wird zudem auf die gesamte Vielfalt der kommunalen Kulturarbeit zu richten sein. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, das Land fokussiere sich überproportional auf einige wenige Einrichtungen, die von landesweiter bzw. internationaler Strahlkraft seien. Insoweit besteht diesseits die Auffassung, dass die gesamte Bandbreite der Trägerlandschaft einer angemessenen Landesförderung bedarf, um den kulturellen  Reichtum landesweit auf hohem Niveau erlebbar zu halten und einen breiten Zugang aller Bürger zu einer bedarfsgerechten sozio-kulturellen Infrastruktur in Form der Grundversorgung zu gewährleisten. 

Wir sprechen uns bezüglich der Regelung zur Zusammensetzung des Stiftungsrates (§ 7) für eine Stimmengleichheit von Vertretern der Landesebene mit Vertretern der Stadt Cottbus aus. Darin würde ein Zusammenwirken auf Augenhöhe sichtbar werden und zudem dem Anteil der Stadt an der Stiftungsarbeit, wie sie beispielsweise in der entschädigungslosen Übertragung des gesamten Eigentums zum Ausdruck kommt, angemessen Rechnung getragen. Aus hiesiger Sicht besteht kein sachlicher Grund für die im Entwurf enthaltene Überzahl der für die Landesebene vorgesehenen vier Sitze. 

Weiterhin plädieren wir dafür, dass der Vorsitzende des Stiftungsrates aus der Mitte des Stiftungsrates gewählt wird. Dies würde zu der erforderlichen demokratischen Legitimation des Vorsitzenden des Stiftungsrates führen. Die im Entwurf enthaltene Regelung, wonach diese Funktion per Gesetz einem Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde zukommen soll, würde eine dauerhafte Dominanz zugunsten der Landesregierung etablieren, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt und dem unverzichtbaren Anteil der Stadt Cottbus an der Stiftungsarbeit nicht gerecht wird. Es erscheint vielmehr im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf Augenhöhe als sinnvoll, eine Wahl aus der Mitte des Stiftungsrates oder alternativ einen gesetzlich zwischen Landesregierung und Stadt Cottbus alternierenden Stiftungsratsvorsitz vorzusehen.

Abschließend halten wir Änderungen bezüglich der Vermögensregelungen im Falle einer Stiftungsauflösung für erforderlich. Die in § 15 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfes enthaltene Vermögensaufteilung sollte der Rechtssicherheit halber bereits im Gesetz abschließend geregelt werden. Denn mit dem Verweis auf eine zwischen dem Land Brandenburg und den Städten zu treffende Vereinbarung sind zeitliche, rechtliche und finanzielle Risiken für die Städte verbunden.

Im Übrigen gehen wir davon aus, dass die Ihnen seitens der Kulturverwaltung der Stadt Cottbus übermittelten Änderungsvorschläge bezüglich des Stiftungsvermögens (§ 3) und des Personalübergangs (§ 12) für die Überarbeitung des Entwurfes herangezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Karl-Ludwig Böttcher“


Eine Rückäußerung des Ministeriums liegt derzeit noch nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass der Gesetzentwurf im Herbst 2017 in den Landtag eingebracht werden wird.

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 300-00

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