Mitteilungen 09/2011, Seite 292, Nr. 167

Änderung des Straßengesetzes im Bereich des Winterdienstes - Anhörung des Ausschusses für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landtages Brandenburg

Der Ausschluss für Infrastruktur und Landwirtschaft des Brandenburger Landtages hat auf seiner Sitzung am 23. August 2011 eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes, Drucksache 5/3349 durchgeführt. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg wurde dort durch Herrn Geschäftsführer Böttcher vertreten. Im Vorfeld der Anhörung haben wir dem Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme übersandt, welche im Folgenden den Mitgliedern gegeben werden:

„Sehr geehrte Frau Wehlan, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

wir dürfen uns ganz herzlich für die Einladung zur Anhörung/Gesprächsrunde bedanken. Ihrem Wunsch entsprechend übersenden wir Ihnen unsere Stellungnahme vorab zu.

I.
Ausgangslage

Nachdem sich die Regelungen des Brandenburgischen Straßengesetzes ca. 15 Jahre bewährt hatten, äußerte der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der Presse Bedenken, dass Winterdienst außerhalb von baulich angelegten Gehwegen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke übertragen werden könnte. Bestärkt wurden diese Äußerungen durch den damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Brandenburg, Herrn Prof. Dr. Farke sowie durch einen Richter des Verwaltungsgerichts Potsdam, der Fortbildungen in diesem Bereich anbot. Diese öffentlichen Äußerungen, insbesondere eines Landrates und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, führten dazu, dass zahlreiche Bürger nicht mehr bereit waren, den Winterdienst, wie bisher in den Satzungen geregelt, durchzuführen. Dass diese Äußerungen mitten im Winter die Städte und Gemeinden und ihre zuständigen Mitarbeiter vor große Probleme stellte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Diese Problematik verschärfte sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Dezember 2010. Auch wenn das Urteil nach unserer Kenntnis bislang keine Rechtskraft erlangt hat und wir davon ausgehen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch eine andere Entscheidung treffen könnte 1) , ist es den Bürgern vor Ort nicht zu vermitteln, weshalb sie sich an ein vom Urteil des VG Potsdam 2) abweichendes Satzungsrecht halten sollten. Da die Formulierung auch aus unserer Sicht mehrere Auslegungen zulässt, halten wir eine Gesetzesanpassung bereits jetzt für erforderlich. Das Abwarten auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg würde die Gemeinden im Land Brandenburg ohne Not in Bedrängnis bringen. Wir begrüßen deshalb ausdrücklich den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf.

Da die Regelungen noch vor dem Beginn der Winterperiode in Satzungsrecht umgesetzt werden müssen, möchten wir Sie - soweit es Ihnen möglich ist - bitten, das Gesetzgebungsverfahren so zügig wie möglich durchzuführen.

II.
Bewertung der Gesetzesänderung

Zunächst möchten wir feststellen, dass wir den Gesetzentwurf begrüßen. Er enthält die notwendigen Klarstellungen, die es den Gemeinden ermöglicht, rechtssichere Satzungen zu erlassen.

Nach unserer Wahrnehmung ist in den letzten Monaten teilweise der Eindruck entstanden, dass durch diese Gesetzesänderung jeder Bürger alle Straßen in der Gemeinde winterdienstlich betreuen muss und zwingend einen Straßenstreifen von Schnee und Eis freizuhalten hat. Wir möchten deshalb vorab darauf hinweisen, dass diese Gesetzesänderung lediglich den Städten und Gemeinden die Möglichkeit einräumt, zwischen bestimmten Alternativen im Bereich der Straßenreinigung und des Winterdienstes zu wählen und diese dann per Satzung umzusetzen. Diese Satzungen werden von den Gemeindevertretungen beschlossen. Von jenen also, die jeden Tag im Kontakt mit den Bürgern der Gemeinde stehen und die nicht zuletzt auch selbst von diesen Satzungsregelungen betroffen sind. Gerade die Straßenreinigungssatzungen werden deshalb sehr kritisch von den Gemeindevertretern geprüft. Durch die Gesetzesänderung wird jedoch sichergestellt, dass die Gemeindevertreter auch weiterhin zwischen Alternativen wählen können und die für ihre Gemeinde und ihre Bürger praktikabelste Möglichkeit auswählen können.

Im Folgenden dürfen wir noch einmal kurz auf die für uns wichtigen Gesetzesänderungen eingehen:

a) Regelungen zur Übertragbarkeit des Winterdienstes für Fahrbahnen

Durch die Umgestaltung der Abs. 2 und 4 Nr.2 des § 49a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) wird klargestellt, dass eine Übertragung des Winterdienstes für Fahrbahnen grundsätzlich möglich ist. Die Übertragungsmöglichkeit gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern steht unter den scharfen Voraussetzungen der Zumutbarkeit. Die Gemeinden haben deshalb bei der Ausübung ihres Satzungsrechtes für jede einzelne Straße, für welche sie die Reinigung und/oder den Winterdienst der Fahrbahn oder eines Teils der Fahrbahn übertragen wollen, zu prüfen, eine Übertragung zumutbar ist.

Ein Kriterium hierbei ist der Verkehr. Kann ein Anlieger seine Verpflichtungen nur unter Gefahr für Leib und Leben erfüllen, ist dies unzumutbar 3) . In der Regel wird deshalb davon auszugehen sein, dass es für die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die örtlichen Hauptverkehrsstraßen unzumutbar sein wird, die Fahrbahnreinigung und somit auch den Winterdienst auf die Anlieger zu übertragen 4) . Bei Straßen von untergeordneter Bedeutung, wie Anliegerstraßen, Tempo-30-Zonen oder verkehrsberuhigten Bereichen dürfte es grundsätzlich zulässig sein, eine Übertragung vorzunehmen 5) . Allerdings ist auch hier zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände von einem erhöhten Verkehrsaufkommen oder einer erhöhten Geschwindigkeit auszugehen ist und deshalb eine Übertragung nicht infrage kommt.

Weiterhin ist bei der Frage der Zumutbarkeit zu beachten, ob eine Übertragung aus anderen Gründen als denjenigen des Verkehrs unzumutbar sein könnte. Hier ist immer auf den Einzelfall abzustellen. So hat das OVG Münster im Jahr 1996 entschieden, dass das Reinigungsverlangen für eine besonders lange Grundstücksfront (135 m), bei der die Besonderheit hinzutrat, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite ein Laubwald in einer Länge von 95 m befand, jedenfalls für den Zeitraum, in welchem üblicherweise das Laub fällt, unzumutbar ist . 6) Ähnlich war der Fall, in welchem 40 großkronige Kastanien an einer Straße standen, welche von den Anliegern zu reinigen war . 7) Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung hier über Extremfälle urteilte. Die Beseitigung eines üblichen Laubvolumens ist auch in Verbindung mit langen Grundstücksfronten zumutbar . 8)

Die Ausführungen zeigen, dass sich die Zahl der Straßen, welche für eine Übertragung infrage kommen, schon erheblich einschränkt und zumindest einer Gefährdung für Leib und Leben nicht bestehen darf. Andererseits halten wir es für sachgerecht, dass bei den verbleibenden Straßen die Städte und Gemeinden entscheiden können, ob der Winterdienst überhaupt nicht stattfindet, von der Gemeinde ausgeführt wird (wahlweise gegen Umlegung von bis zu 75 % der Kosten) oder dem Anlieger übertragen wird. Letztlich darf man auch nicht verkennen, dass das Verhältnis des Nutzens der Straße zwischen den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke und dem übrigen Verkehr, bei den zur Rede stehenden Straßen stärker bei den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke liegen dürfte.

b) Bestimmung eines bis zu 1,50 m breiten Streifens als Gehweg

Durch die Neuformulierung des Absatzes 4 Nr. 2, vierter Halbsatz des § 49 a BbgStrG wird den Gemeinden wieder die Möglichkeit eingeräumt, bei fehlendem baulich hergestelltem Gehweg einen Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu bestimmen. Diese Regelung entspricht dem Solidargedanken der örtlichen Gemeinschaft. Eine alleinige Verpflichtung der Städte und Gemeinden ist weder tatsächlich noch finanziell leistbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits heute schon angespannten finanziellen Lage der Städte und Gemeinden, die sich in absehbarer Zeit wohl auch nicht ändern wird. In Brandenburg kommt hinzu, dass gerade in den ländlich geprägten Teilen des Landes oftmals gesondert ausgebaute Gehwege nicht vorhanden sind. Umso wichtiger ist die Möglichkeit, einen 1,50 m breiten Streifen als Gehweg in der Satzung bestimmen zu dürfen. An dieser Stelle möchten wir noch auf die Alternative hinweisen. Hintergrund der Regelung ist, einen möglichst durchgängigen Streifen zu schaffen, auf welchem sich Fußgänger auch bei winterlicher Witterung gefahrlos bewegen können. Soweit ein solcher Streifen als Gehweg nicht bestimmt werden kann, wird es im untergeordneten Straßenbereich viele Abschnitte geben, welche überhaupt nicht mehr winterdienstlich betreut werden. Die Gemeinden sind hierzu rechtlich nicht verpflichtet. Was aber viel wichtiger ist, dass aufgrund der Vielzahl der zu betreuenden Straßen die Städte und Gemeinden weder tatsächlich noch finanziell in der Lage sind, auch nur einen solchen Streifen auf allen Straßen winterdienstlich zu betreuen.

III.
Nachsteuerungen

Im Rücklauf einer Beteiligung unserer Mitglieder möchten wir noch folgende Hinweise zum Gesetzentwurf geben:

1. Art. 1, Nr. 6  a - Verordnungsermächtigung

Aus unserer Mitgliedschaft haben wir den Hinweis erhalten, dass die derzeitige Formulierung der Verordnungsermächtigung für das zuständige Mitglied der Landesregierung (Möglichkeit des Verbotes von Stoffen die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen) auch dahin gehend ausgelegt werden könnte, dass diese Aufzählung abschließend ist, mit der Folge, dass es den Gemeinden verwehrt ist, entsprechende Regelungen durch Satzung vorzunehmen. In vielen gemeindlichen Satzungen gibt es jedoch Regelungen, welche den Einsatz von Salz nur bei außergewöhnlichen Wetterlagen erlauben. Da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit (pflichtige) handelt, gehen wir derzeit davon aus, dass die Verordnungsermächtigung so auszulegen ist, dass die Gemeinden entsprechende Satzungsregelungen solange treffen können, wie der Minister von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Sollte er davon Gebrauch machen, dürfte die Satzungsregelung jedenfalls nicht dahinter zurückstehen. In Kenntnis anders lautender Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 9) regen wir an, das Gesetz an dieser Stelle zu präzisieren. Der hessische Gesetzgeber hat in Reaktion auf den genannten Beschluss folgenden Satz angefügt:

„Unbeschadet der Ermächtigung nach Satz 2 können die Gemeinden durch Satzung das Bestreuen von Gehwegen regeln, insbesondere die Verwendung schädlicher Stoffe verbieten.“ 10)

2. Art. 1, Nr. 6  d/aa - Gemeindegebiet oder Teile davon

Unseres Erachtens sollte auf diesen Einschub verzichtet werden, da er zu Rechtsunsicherheiten führen könnte. Gemäß § 49 a Abs. 1 BbgStrG haben die Gemeinden öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Durch den Verweis des § 49 a Abs. 4 Nr. 2 BbgStrG auf die Abs. 1 und 2 ist somit sichergestellt, dass eine Übertragung nur innerhalb der geschlossenen Ortslage möglich ist (Sonderfall § 49 a Abs. 4 Nr. 1, 2. Alt. BbgStrG). Durch das Einfügen von „für das Gemeindegebiet oder Teile davon“ könnte nunmehr der Eindruck entstehen, dass hier auch Gemeindeteile außerhalb der geschlossenen Ortslage gemeint sind.

3. Art. 1, Nr. 6  d/aa - entlang der Grundstücksgrenze

Aus dem Rücklauf der von uns durchgeführten Beteiligung unter den Städten, Gemeinden und Ämtern gab es mehrfach den Hinweis, dass die Formulierung „entlang der Grundstücksgrenze“ flexibler gestaltet werden sollte. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus dieser Formulierung auch der Schluss gezogen werden könnte, dass sich der freizuhaltende Streifen direkt an die Grundstücksgrenze anschließen muss. Die örtlichen Gegebenheiten sind aber oftmals so, dass der Bereich direkt an der Grundstücksgrenze nicht geeignet ist, um einen bis zu 1,50 m breiten Streifen als Gehwegersatz auszuweisen (Bäume Aufschüttungen o.ä.). Insoweit bitten wir Sie zu prüfen, ob diese Formulierung offener gestaltet werden kann, etwa „auf einem Bereich parallel zur Grundstücksgrenze“.

4. Grünpflege

Wir gehen davon aus, dass nach der derzeitigen Formulierung des Straßengesetzes die Übertragung von Grünpflegemaßnahmen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nicht möglich ist . 11) Aus der Praxis erreichen uns aber immer wieder Hinweise, dass insbesondere das Rasenmähen im Bankettbereich eine Aufgabe ist, welche die Gemeinden aufgrund der Vielzahl der Fahrbahnkilometer nicht leisten können. Überdies ist es gerade im ländlichen Bereich von alters her so geregelt, dass auch das Mähen des Rasens mitübertragen wurde. Insoweit bitten wir zu prüfen, inwieweit im Straßengesetz eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden könnte, welche zu einer rechtssicheren Übertragung einfacher Grünpflegearbeiten führen kann. Sollte dieses Ansinnen zu einer erheblichen Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren führen, bitten wir diesen Punkt für ein folgendes Verfahren zurückzustellen.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit dieser Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung helfen und freuen uns bereits auf die am 23. August 2011 stattfindende Anhörung.

1) zumal es auch andere Rechtsprechung gibt OLG Dresden, Urteil vom 19. 2. 2003, Az.: 6 U 955/02, zitiert nach –juris-
2) siehe Fußnote 1
3)Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, Seite 278, Rn. 185 mit weiteren Nachweisen
4) Wichmann (Fn 4), Seite 279, Rn. 186 noch etwas differenzierter
5) Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2007, Az.: 12 KN 399/05, -juris-
6) OVG Münster, Urteil vom 18. November 1996, Az.: 9 A 5984/94, -juris-
7) Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2007, Az.: 12 KN 399/05, -juris-
8) Wichmann (Fn 4), Seite 284, Rn 188
9)  VGH Kassel, Beschluss vom 28.9.1990, Az.: 2 N 1625/87, zitiert nach juris
10) § 10 Abs. 3 S. 4 Hessisches Straßengesetz
11) so auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, Rn 176 (S. 266) u. Rn 22 (S. 65); VG Magdeburg, Urteil vom 08.11.2006, Az.: 1 A 480/05, bestätigt durch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26.5.2009, Az.: 3 L 806/08

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Ludwig Böttcher“

Wie den Mitgliedern im Rundschreiben vom 2. September 2011 mitgeteilt wurde, steht zu erwarten, dass der Gesetzentwurf in der  September-Landtagssitzung (28. u. 29. September 2011) verabschiedet wird. Wir werden hierüber selbstverständlich informieren.

Thomas Golinowski, Referatsleiter

Az: 813-05               

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