Mitteilungen 09/2015, Seite 365, Nr. 185

Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015 - Land scheitert mit Heilungsversuch beim Verwaltungsgericht Potsdam

Wie bereits im Verbreitungsgebiet der Lausitzer Rundschau berichtet wurde, hat das Verwaltungsgericht Potsdam am 11. September 2015 erkannt, dass die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 rechtsunwirksam ist.

Dies habe – so das Gericht - zur Folge, dass auch aus diesem Landesentwicklungsplan – ebenso wie aus dem im Jahre 2009 bekannt gemachten – keine Regionalpläne entwickelt werden können. Denn es fehle an einem wirksamen höherstufigen Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet, der dem niederstufigen Regionalplan vorauszugehen habe.

1. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte dies in einem Verfahren der Stadt Uebigau-Wahrenbrück gegen einen Bescheid der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg zur befristeten Untersagung der Weiterführung der Planung eines Teilflächennutzungsplanes „Windkraftnutzung“ entschieden. Der Bescheid zur befristeten Untersagung der Weiterführung der Planung des Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ der Stadt wurde auf-gehoben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen.

Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2014 - stand auch für die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam fest, dass das von der Landesregierung im Mai 2015 gewählte Verfahren zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg, welches auf § 12 Abs. 6 ROG gestützt ist, für den sachlich unverändert gebliebenen Plan angesichts der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes aus Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) nicht zur Anwendung gebracht werden durfte, sondern den vollständigen Neuerlass der Verordnung unter Durchführung sämtlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte auf der Grundlage der heutigen Sach- und Rechtslage erfordert hätte. Das ist nicht geschehen, so dass sich die Verordnung über den LEP B-B 2015 für das Verwaltungsgericht als unwirksam darstellen musste. Sobald eine Veröffentlichungsfassung der Entscheidung zur Verfügung steht, ist ein Abdruck vorgesehen.

2. Im März 2015 hatte schon das Verwaltungsgericht Cottbus vor dem Versuch der rückwirkenden Wiederinkraftsetzung ähnlich argumentiert. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus ist auch in Mitt. StGB Bbg. 2015, S. 196 ff. veröffentlicht.

3. Über die von zahlreichen Städten und Gemeinden vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015 ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden.

4. Ferner zeichnet sich ab, dass im Zuge der Verwaltungsstrukturreform die Regionalen Planungsgemeinschaften aufgelöst und deren Aufgaben auf die Landkreise übertragen werden sollen. Sowohl auf der Informationsveranstaltung des Ministeriums des Innern im Landkreis Uckermark als auch auf der im Landkreis Havelland kündigte dies der Minister des Innern und für Kommunales an. Er sagte, damit würden künftig die Kreistage über die Regionalpläne entscheiden. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte bislang eine bessere Repräsentanz aller Städte und Gemeinden  in den Regionalversammlungen verlangt. Bislang sind die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern dort ausgeschlossen. Gerade bei der Windkraftplanung führt dies zu Disparitäten. Eine Übertragung auf die Landkreise hätte aber zur Folge, dass überhaupt kein gemeindlicher Hauptverwaltungsbeamter mehr an diesen Entscheidungen teilnehmen könnte. Aus diesem Grund hatte der Städte- und Gemeindebund eine Übertragung der Aufgabe auf die Kreisebene bislang abgelehnt. Kreise hätten dann auch die Möglichkeit, ihrer bislang rechtlich unverbindlichen „Kreisentwicklungsplanung“, rechtliche Bindungskraft durch die Festlegung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zu geben.

5. Vor dem Hintergrund der auf absehbare Zeit ausfallenden Regionalplanung sieht der Städte- und Gemeindebund Brandenburg es zudem gegenwärtig als alternativlos an, landesgesetzliche Abstände zu Windkraftanlagen festzusetzen. Durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze können die Länder bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Für Gemeinden, die über keine wirksamen Flächennutzungspläne verfügen und die zugleich außerhalb von Restriktionsflächen liegen, dürfte dies momentan das einzige kurzfristig landesweit wirkende Steuerungsinstrument zur Ansiedlung von Windkraftanlagen sein. Eine Landesregelung sollte nach hiesiger Einschätzung die Ermächtigung erhalten, durch Bauleitplanung Abweichungen zuzulassen. Damit würde die örtliche Akzeptanz der Anlagen im örtlichen Konsens entschieden werden können. Leider wurde in der Landtagssitzung am 23. September 2015 von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen ein entsprechender Gesetzentwurf der Gruppe BVB-Freie Wähler (Drucksache 6/2550) abgelehnt.

Der Gesetzentwurf und der Beratungsverlauf kann über das Landtagsinformationssystem bzw. das Internetangebot www.rbb-online.de aufgerufen werden.

Jens Graf, Referatsleiter

Az. 602-03

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