Mitteilungen 10-11/2016, Seite 496, Nr. 222

Thüringer OVG erklärt Kreisumlage 2007 des Landkreises Nordhausen für rechtswidrig

Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit einem am 7. Oktober 2016 verkündeten Urteil (OVG Thüringen, Urteil v. 29.09.2016, Az.: 3 KO 94/12) festgestellt, dass die Erhebung der Kreisumlage 2007 durch den Landkreis Nordhausen gegenüber der Stadt Bleicherode in Höhe von ca. 1,5 Millionen Euro rechtswidrig war. Damit wurde ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar bestätigt (VG Weimar, Urteil v. 14.12.2011, Az.: 3 K 1020/09 We).

In der mündlichen Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die der Kreisumlage zu Grunde liegenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung des Landkreises unwirksam sind. Denn diese Festsetzungen berücksichtigten nicht hinlänglich das Verfassungsrecht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung, welches auch eine finanzielle Mindestausstattung zur Erfüllung freiwilliger kommunaler Aufgaben umfasst.

Dieses Recht komme nicht erst mittelbar gegenüber dem Land zum Tragen, etwa bei der Frage nach möglichen finanziellen Ausgleichsansprüchen, sondern sei bereits unmittelbar auf der Stufe des Erlasses von Satzungen über die Kreisumlage durch die Landkreise zu berücksichtigen. Hierzu hätten die Landkreise die finanzielle Situation der Gemeinden konkret zu ermitteln. Sie hätten diese deshalb im Vorfeld der Festsetzung der Kreisumlage anzuhören. Ergebe sich danach eine strukturell verfassungswidrige Unterfinanzierung der Gemeinden, müsse dies bei der Festsetzung der Kreisumlage Berücksichtigung finden. Sollte der Landkreis dadurch selbst in seinem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf ausreichende Finanzausstattung verletzt werden, habe er gegenüber dem Land grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch.
Der Senat hatte bereits zuvor, anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 deutlich gemacht, dass das Land aufgerufen sei, durch seine Verwaltung oder gegebenenfalls auch durch gesetzgeberische Maßnahmen die denkbaren Konfliktlagen auszugleichen. Das Verfahren betraf zwar die Rechtslage 2007, ist nach Auffassung des Senats jedoch auch im Rahmen der seit 2013 grundlegend novellierten Kommunalfinanzierung zu beachten, weshalb nach den im Urteil aufgestellten rechtlichen Maßgaben neu über die Kreisumlage zu entscheiden sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung kann der Beklagte nach Zustellung der Urteilsgründe Beschwerde einlegen.

(Quelle: DStGB Aktuell 4216)

Az: 917-00

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