Mitteilungen 11-12/2013, Seite 429, Nr. 232
OVG Berlin-Brandenburg: Stadt Cottbus durfte Anschlussbeiträge von "Altanschließern" erheben
Die Stadt Cottbus durfte Anschlussbeiträge für die Schmutzwasserkanalisation von sogenannten Altanschließern erheben, deren Grundstücke bereits zu DDR-Zeiten angeschlossen waren oder über eine Anschlussmöglichkeit verfügten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 34.12; 9 B 35.12 – entschieden. Die Festsetzung der Beiträge sei nicht verjährt und wegen der Regelung in § 12 Abs. 3a des Brandenburger Kommunalabgabengesetzes (KAG BRB) auch nicht unzulässig gewesen (Az.: OVG 9 B 34.12).
Die Kläger, ein Ehepaar und eine Einzelperson, sollten als Grundstückseigentümer Anschlussbeiträge für die Schmutzwasserkanalisation zahlen. Die Anschlussmöglichkeit bestand in einem Fall bereits zu DDR-Zeiten (so genannte Altanschließer), im anderen Fall erstmals im Jahr 2003. Die angegriffenen Bescheide ergingen im Oktober 2010 und im Mai 2009. Die Klagen blieben erstinstanzlich ohne Erfolg. Dagegen legten die Kläger jeweils Berufung ein.
OVG: Stadt durfte Beiträge erheben
Das OVG hat die Berufung der Eheleute abgewiesen, der Berufung der Einzelperson teilweise stattgegeben. Die Stadt dürfe für die Herstellung der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag erheben. Nach Ansicht des OVG stellt die von einer GmbH und Co. KG betriebene Anlage eine öffentliche Anlage der Stadt Cottbus dar. Diese habe aufgrund vertraglicher Regelungen beim Betrieb der Anlage das „Heft in der Hand“. Auch der Beitragssatz (3,40 Euro/m²) sei nicht zu beanstanden. Die Stadt habe in Bezug auf die Anlage nicht nur eigenen Herstellungsaufwand, sie schulde auch der Betreibergesellschaft eine Erstattung von Herstellungskosten. Zwar dürfe sie den von ihr zu tragenden Gesamtaufwand nicht auf die Grundstückseigentümer umlegen, soweit er bei Inkrafttreten der Beitragssatzung (01.01.2009) bereits durch Gebühren oder zivilrechtliche Entgelte gedeckt gewesen sei. Auch danach sei der Beitragssatz aber noch nicht überhöht.
Festsetzung der Beiträge nicht verjährt
Laut OVG war die Beitragserhebung auch weder verjährt noch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlerhaft. Dieses habe zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz entschieden, dass eine zeitliche Obergrenze festgesetzt werden muss, nach der keine Beiträge mehr erhoben werden können. In Brandenburg habe der Landesgesetzgeber mit § 12 Abs. 3a KAG BRB aber klar erkennen lassen, dass entsprechende Beitragsforderungen jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2011 verjährten. Diese Regelung beruhe auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Abwägung der Interessen einerseits der Grundstückseigentümer und andererseits der Allgemeinheit. In dem Fall OVG 9 B 35.12 war die Berufung teilweise erfolgreich, weil, so das OVG, die Behörde der Beitragsbemessung eine zu große Fläche zugrunde gelegt habe.
(Quelle: DStGB Aktuell 4713)
Az: 822-04