Mitteilungen 11-12/2015, Seite 460, Nr. 229
Telemediengesetz (TMG) im Kabinett der Bundesregierung: Mehr WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum
Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 im Rahmen der geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) das Ziel begrüßt, Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN-Hotspots zu schaffen, um die Verbreitung öffentlicher Hotspots zu stärken und mit Bundesrat-Drucksache 440/15 (Beschluss) zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
Das Bundeskabinett hat sich zuvor in seiner 73. Sitzung am 16. September 2015 unter anderem mit der Digitalen Agenda der Bundesregierung befasst. Anbieter von WLAN-Hotspots sollen künftig für Rechtsverstöße ihrer Kunden nicht mehr haftbar gemacht werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. So will die Bundesregierung die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots unterstützen.
Über WLAN-Hotspots soll jeder mobil und unkompliziert das schnelle Internet nutzen können - am Flughafen, im Café, in Rathäusern oder anderen öffentlichen Orten. Deutschland liegt bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots im internationalen Vergleich aber nur im Mittelfeld.
Das liegt unter anderem daran, dass sich aufgrund der derzeitigen Rechtslage Anbieter von Hotspots nicht sicher sein können, für Rechtsverstöße ihrer Kunden im Internet – etwa unberechtigtes Anbieten von Musik, Filmen oder Computerspielen – nicht verantwortlich gemacht zu werden.
Die Gesetzesänderung soll klarstellen, dass sich diese Diensteanbieter auf das sogenannte Haftungsprivileg berufen können. Es bewirkt, dass diese Diensteanbieter für Rechtsverletzungen anderer nicht schadensersatzpflichtig sind und sich nicht strafbar machen. Das Haftungsprivileg ist ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Zudem soll klargestellt werden, dass der WLAN-Anbieter nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dafür muss er sein WLAN angemessen gegen den unberechtigten Zugriff sichern und die Zusicherung des Kunden einholen, dass der keine Rechtsverletzungen begehen werde.
Nicht zuletzt zielt der Gesetzentwurf auf eine verbesserte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Hostprovider - also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern - sollen sich dann nicht auf das Haftungsprivileg berufen können, wenn ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Verletzung von Urheberrechten besteht.
Silke Kühlewind, Referatsleiterin