Mitteilungen 12/2011, Seite 380, Nr. 220
Ombudsperson nach § 16 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz
Nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (BbgPBWoG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 298) kann die kreisfreie Stadt, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in deren Gebiet sich eine Einrichtung befindet, für die Einrichtung Ombudspersonen bestimmen. Ombudspersonen nach BbgPBWoG fördern die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie unterstützen den Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Nach der Begründung zur Vorschrift in der damaligen Landtagsdrucksache 4/7372 hieß es zu den Aufgaben der Ombudspersonen, sie sollten Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen aktiv in soziale und nachbarschaftliche Netzwerke im Wohnort einbinden. „Die Ombudspersonen beteiligen die Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen und kulturellen Leben im Wohnumfeld der Einrichtung“.
Die Vorschrift ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Am 15. Dezember 2011 führte das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, in dem die für Einrichtungen und unterstützende Wohnformen zuständige Aufsicht angesiedelt ist, eine Informationsveranstaltung zu Aufgaben und Ernennung der Ombudspersonen in der Staatskanzlei in Potsdam durch. Die Veranstaltung trug den Titel „Ombudspersonen – aktive Verbindung zur Nachbarschaft“. Sie fand in Kooperation mit dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg statt.
Die Regelung in § 16 Abs. 4 BbgPBWoG wurde durch den Städte- und Gemeindebund Brandenburg im Gesetzgebungsverfahren nicht abgelehnt. Vielmehr sah der Verband in der Ombudsperson eine Möglichkeit, zwischen der Einrichtung und dem Gemeinwesen Kommunikation und Austausch zu schaffen. Diskussionen mit Mitgliedern des Verbandes in diesem Jahr zeigten, dass das Institut der Ombudsperson vielfach auf Unverständnis stößt; es wird argumentiert, die Aufgaben der Ombudsperson würden in der Gemeinde bereits durch andere Personen oder Gremien wahrgenommen. Diese Einwände sind ernst zu nehmen und es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestimmung von Ombudspersonen durch die Gemeinde oder das Amt um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt und die Vorschrift als Kann-Vorschrift ausformuliert ist.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung hält die Geschäftsstelle ein Tätigwerden von Ombudspersonen im Sinne des Gesetzes für eine Möglichkeit, das Zusammenleben zwischen den Bewohnern von Heimen und den Menschen im Ort zu fördern. Sowohl das Wohnen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen als auch das Wohnen im Alter werden in zukünftigen Jahren Wandelungen unterworfen sein. Die Menschen wollen nicht abgeschottet in einem Heim leben, sie wollen am Leben teilhaben und mitbekommen, was um sie herum passiert. Zum Thema „Wohnen im Alter“ beispielsweise gibt es mittlerweile Bundesmodellprojekte, viel Forschung, eine Reihe von Internetseiten, Vorschläge und Empfehlungen (siehe Mitt. StGB Bbg. 03-04/2011, S. 72 ff.). Das Wohnen und Leben von Menschen mit Behinderungen wird sich im Zuge der Debatte um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ebenfalls – und auch aus anderen Diskussionen heraus – ändern. In diese Entwicklungen fügt es sich nach Auffassung der Geschäftsstelle gut ein, wenn Ombudspersonen mithelfen, die Menschen, die in Einrichtungen leben, einzubinden in das Leben im Stadtteil, im Ortsteil oder in der Gemeinde. Die Tätigkeit der Ombudspersonen kann nicht nur für diese selbst sinnstiftend sein, sie kann das Leben in der Gemeinde bereichern und die Arbeit der in den Einrichtungen arbeitenden Menschen unterstützen, und sei es nur, dass diese Freude und Kraft aus der gegenseitigen Begegnung schöpfen.
Ziel der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2011 war es, einen Konsens zum Verständnis des Instituts der Ombudsperson nach BbgPBWoG zu schaffen, an dem sich alle Beteiligten, also die Einrichtungen, die Gemeinden, die Aufsichtsbehörde, das Sozialministerium und die Ombudspersonen oder diejenigen, die dies werden wollen, orientieren können.
Unter dem Titel „Verfahren zur Ernennung von Ombudspersonen und die Rolle der Kommunen bei der Tätigkeit der Ombudspersonen“ hat Frau Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Hinweise und Informationen aus Sicht der Kommunen dargestellt.