Mitteilungen 12/2016, Seite 529, Nr. 240
Finanzgericht Berlin-Brandenburg zum Vorsteueraufteilungsmaßstab einer Schulturnhalle
Im Rechtsprechungsteil dieser mitteilungen ist das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 13. April 2016, Az 7 K 7160/13, abgedruckt, in dem sich das Gericht mit der Aufteilung der Vorsteuer bei schulischen Sporteinrichtungen befasst.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, die Ersatzschulen auf einem Schulcampus in Brandenburg betreibt. Die Sportanlagen, ein Sportplatz und eine Dreifeldsporthalle mit Mehrzwecknutzung, stellt die Klägerin für den Schulbetrieb, aber auch für die Nutzung durch Dritte zur Verfügung. Die Klägerin macht Vorsteuer aus Baukosten für diese Sportanlagen im Hinblick auf die entgeltliche Überlassung der Sportanlagen an Dritte geltend. Die Vorsteuer war gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wobei die tatsächlichen Nutzungszeiten, nicht aber Leerstandszeiten in die Berechnung eingehen.
Die Gerichtsentscheidung ist vor dem Hintergrund der Änderung von § 2b UStG für Städte und Gemeinden von besonderem Interesse. Sie kann als Beispiel für die künftige Einordnung von unternehmerischen Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen. Das Finanzgericht setzt sich ausführlich mit der Frage der Berücksichtigung von Nutzungszeiten und Leerstandszeiten auseinander, es wird deutlich, welche Anforderungen an die Dokumentation gestellt werden oder welche Gestaltungsmöglichkeiten es bei steuerfreier oder steuerpflichtiger Vermietung gibt.
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Den direkten Link zum Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 13. April 2016, Az 7 K 7160/13, finden Sie hier.
Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin