Mitteilungen 12/2016, Seite 515, Nr. 229
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2016 das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz regelt die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und der Regelleistung in der Grund¬sicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige). Die neuen Regelbedarfe sollen ab dem 1. Januar 2017 gelten. Die Neufestlegung der Bedarfe muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutsch¬land vorliegen (sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS). Daneben wird mit dem Gesetz auch die aktuelle Rechtspre¬chung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsge-richtes berücksichtigt. Die zahlreichen Veränderungen, die über¬wiegend bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, werden zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand in den Sozialämtern führen.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes:
- Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren steigt der monatliche Regelbedarf deutlich.
- Für Erwachsene im SGB XII (Nichterwerbsfähige und Menschen mit Behinderungen) gibt es Verbesserungen. So wird der Anspruch für Erwachsene, die nicht in einem Paarhaushalt zusammenleben (beispielsweise in Wohngemeinschaften), auf Regelbedarfsstufe 1 (100 Prozent der Regelleistungen) jetzt gesetzlich festgelegt. Für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrich¬tungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent des Regelsatzes) er¬halten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz einge¬führten „neuen Wohnformen“ die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent).
- Auch werden im SGB XII Mietkosten, beispielsweise für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, besser anerkannt.
- Für erwerbsfähige Erwachsene im SGB II, die in einer Wohnung leben und nicht Partner sind (zum Beispiel Wohngemeinschaften), gilt wie bisher Regelbedarfsstufe 1. In einer Wohnung zusammenle¬bende Eheleute und nichteheliche Paare erhalten wie bisher Regel¬bedarfsstufe 2. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei ihren Eltern leben, erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3.
Die Beschlussfassung im Bundesrat ist für den 16. Dezember 2016 vorgesehen. Aufgrund der sehr späten Vorlage des Gesetzes werden die Sozialhilfeträger gezwungen sein, innerhalb kürzester Zeit das Gesetz in der Verwaltungspraxis umzusetzen.
(Quelle: DStGB Aktuell 4916)