Muster für einen Mitbenutzungsvertrag ohne dingliche Sicherung über die Benutzung von Grundstücken im kommunalen Eigentum, die nicht öffentliche Verkehrswege sind, für Telekommunikationslinien
zwischen
der Stadt/ Gemeinde/ dem Kreis ( Anschrift)
nachfolgend als "Grundstückseigentümer" bezeichnet
und
der Deutschen Telekom AG, Niederlassung
nachfolgend als "Telekom" bezeichnet
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Die Telekom ist gem. § 57 Abs.1 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (TKG) berechtigt,
Grundstücke, die nicht öffentliche Verkehrswege sind, zwecks Errichtung und Erneuerung von unterirdi-
schen und oberirdischen Telekommunikationslinien (TK-Linien) unentgeltlich zu nutzen, sofern das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Um Baumaßnahmen ohne Verzögerung durchzuführen und den Verwaltungsaufwand für die Nutzung zu minimieren wird unabhängig von der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine gesetzliche Duldungsverpflichtung nach § 57 Abs.1 Nr. 2 TKG besteht, zwischen den Parteien ein Mitbenutzungsvertrag geschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstände
(1) Der Grundstückseigentümer gestattet der Telekom die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes zum Zweck der Errichtung und des Betriebes sowie der Unterhaltung von TK-Linien, die sowohl betriebsinternen Zwecken als auch der Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklungen ergebenden Anwendungen ab.
(2) Die Gestattung umfasst auch das Einziehen von weiteren TK-Kabeln in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohre sowie die Auswechslung und/oder Erneuerung der TK-Linie(n) insgesamt und/oder von Teilen derselben. Ein zusätzliches Nutzungsentgelt ist in diesen Fällen nicht zu zahlen. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksfläche in Anspruch genommen werden, ist hierfür eine gesonderte Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.
(3) Die Telekom darf die TK-Linie(n) oder Teile derselben nur mit ihr verbundener Unternehmen i.S.d. §
15 Aktiengesetz zur Nutzung überlassen, ohne das hierfür ein gesondertes Entgelt zu zahlen ist.
(4) Bei der/den TK-Linie(n) handelt es sich um:
a) ..............m unterirdische TK-Linie(n) in einer Breite von ....... m (inkl. Schutzstreifen)
b) ............. m oberirdische TK-Linie(n) mit ......... Masten
c)............. Stück Schalt- und Verzweigungsschrank/ten
d)............. Stück Abzweigkasten
e)............. Stück Kabelschacht
Die obige (n) TK-Linie(n) besteht (bestehen) aus:
..............Erdkabel (n)
..............Kabelkanal/Kabelschutzrohre mit ........... Zügen
..............Maste(n)
(5) Der Vertrag bezieht sich auf folgendes(e) Grundstück(e) Grundbuch von... Blatt... Gemarkung... Flur... Flurstück
§ 2 Grundsätze der Verlegung
(1) Die unterirdische(n) TK-Linie(n) wird (werden) etwa 90 cm tief in die Erde gebettet.
(2) Die ober- und/oder unterirdische(n) TK-Linie(n) verbleibt(en) im Eigentum der Telekom.
§ 3 Linienverlauf und Vorbereitung der Baumaßnahme
(1) Die geplante Lage der unterirdischen und/oder oberirdischen TK-Linie(n) ergibt sich aus dem vorläufigen Lageplan, der dem Vertrag als Anlage ..... beigefügt ist.
(2) Die Telekom zeigt dem Grundstückseigentümer den beabsichtigten Termin der Verlegung der TK-
Linie(n) vorher an und teilt den Namen der beauftragten Baufirma sowie die voraussichtliche Dauer
der Bauarbeiten mit.
(3) Vor dem Ausführungsbeginn ist auf Verlangen eines der Vertragspartner eine gemeinsame Besichti-
gung der beanspruchten Flächen durchzuführen und deren Zustand zu protokollieren.
(4) Nach Beendigung der Arbeiten wird der vorläufige Lageplan durch einen endgültigen Lageplan für diese(s) Grundstück(e) ersetzt.
§ 4 Durchführung der Baumaßnahme
(1) Die Telekom verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Ist eine statische Berechnung für die TK-Linie, ihre Befestigung an Ingenieurbauwerken, für Bauhilfe-
maßnahmen sowie Bauverfahren erforderlich, legt die Telekom diese in geprüfter Form auf Verlangen des Grundstückseigentümers vor.
(3) Die TK-Linie(n) ist/ sind grundsätzlich platzsparend zu verlegen. Sofern örtlich möglich, sind die Erd-
kabel und Kabelrohre in vertretbarem Maße übereinander anzuordnen. Sofern die Telekom Kabelroh-
re verwendet, haben diese grundsätzlich einen Durchmesser von < oder = DN 110.
§ 5 Entgelt
(1) Die Telekom zahlt dem Grundstückseigentümer für die Nutzung des(r) Grundstücks(e) anstatt lau-
fender Zahlungen aus Vereinfachungsgründen für die Laufzeit des Vertrages im voraus ein einmali-
ges Entgelt in Höhe von ...................Euro einschließlich der ggf. anfallenden Umsatzsteuer.
Mit dieser Zahlung sind eventuell bestehende Ansprüche aus § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 TKG abgegol-
ten.
(2) Die Zahlung wird fällig nach endgültiger Beendigung der Arbeiten auf dem(n) Grundstück(en).
(3) Der Grundstückseigentümer stellt die Telekom hinsichtlich des in diesem Vertrages vereinbarten Nutzungsrechts von jedweden Ansprüchen weiterer nutzungsberechtigter Dritter, insbesondere Pächter und Mieter, frei.
§ 6 Zutritt zum Grundstück
Die Telekom ist berechtigt, das(die) Grundstück(e) zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme al-
ler Maßnahmen, die mit den in § 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach
vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten - auch Aufgrabungen -
vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme baulicher Erwei-
terungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach §
1 Abs.1 dieser Vereinbarung vorliegt. Ein Betretungsrecht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nacht-
zeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese kei-
nen Aufschub duldet.
§ 7 Schutz der Telekommunikationslinien
(1) Über und im Abstand von 50 cm beiderseits der TK-Linie(n) dürfen ohne Zustimmung der Telekom
auf Grund und Boden keine Einwirkungen vorgenommen werden (z.B. Baumpflanzungen, Weidezäu-
ne, Auslegen von Drainagerohren, Herstellen von Entwässerungsgräben), durch die die TK-Linie(n)
gefährdet oder beschädigt werden könnte(n).
(2) Bei oberirdischer Führung der TK-Linie(n) ist die Telekom berechtigt, nach vorheriger Absprache mit
dem Grundstückseigentümer, Gehölze oder Bäume zu beschneiden bzw. auszuästen, wenn ansonsten der Betrieb der TK-Linie(n) beeinträchtigt würde bzw. ist.
§ 8 Haftung der Telekom
(1) Die Telekom verpflichtet sich, bei Arbeiten an der(den) TK-Linie(n) auf die Interessen des Grund-
stückseigentümers und nutzungsberechtigter Dritter Rücksicht zu nehmen, insbesondere nach Beendigung der Arbeiten an der(den) TK-Linie(n) für eine ordnungsgemäße, dem ursprünglichen Zustand möglichst entsprechende Wiederherstellung der(s) Grundstücke(s) zu sorgen.
(2) Die Telekom haftet für die durch die Errichtung, den Betrieb, die Änderung und die Unterhaltung ihrer
TK-Linie(n) verursachten Schäden an dem(n) Grundstück(en) oder seinem (ihrem) Zubehör.
Der Schadensersatz ist in erster Linie darauf gerichtet den Zustand des(der) Grundstücks(e) wieder
herzustellen, wie er vor Aufnahme der Arbeiten angetroffen wurde. Sollte die Telekom hierzu nicht in
der Lage sein, kann der Grundstückseigentümer Schadensersatz in Geld verlangen. In Konfliktfällen
wird die Schadenshöhe von einem unabhängigen, gerichtlich vereidigten Schadenssach-
verständigen nach den Grundsätzen der §§ 317 ff. BGB festgelegt.
(3) Soweit die Nutzung der(des) Grundstücke(s) oder deren(dessen) Ertrag durch die Arbeiten an
der(den) TK-Linie(n) über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, etwa bei Fruchtausfall und
Erntebehinderungen, kann können der Grundstückseigentümer oder der nutzungsberechtigte Dritte
bei entsprechendem Nachweis einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Ein derartiger An-
spruch ist unverzüglich geltend zu machen.
§ 9 Haftung des Grundstückseigentümers
Für Schäden an der(den) TK-Linie(n) haftet der Grundstückseigentümer nur dann, wenn er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
§ 10 Nutzungsänderung / Veräußerung
(1) Verhindern die in Umsetzung des Vertrages errichtete(n) TK-Linie(n) der Telekom den Vollzug einer
verbindlichen Bauleitplanung oder wirtschaftlich angebrachte Nutzung der(des) Grundstücke(s) (z.B.
Bebauung, Ausbeutung von Bodenschätzen, Herstellung von Be- und Entwässerungsgraben), so wird (werden) die TK-Linie(n) auf Kosten der Telekom innerhalb der Grundstücksgrenzen oder auf ein anderes Grundstück des Grundstückseigentümers oder eines Dritten verlegt, wenn die geänderte Nutzung nicht ohne Verlegung erfolgversprechend durchgeführt werden kann und Schutzvorkehrungen für die TK-Linie(n) nicht ausreichen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, die Verlegung zu gestatten und einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen, auf den das nach § 5 Abs.1 pauschal gezahlte Entgelt anzurechnen ist.
(1) Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, die eingangs genannte Niederlassung der Telekom
schriftlich zu benachrichtigen, wenn er das(die) Grundstück(e) oder Grundstückteile, auf denen sich
TK-Linien der Telekom befinden, veräußert oder einem Dritten ein Nutzungsrecht (z. B. Pacht) ein-
räumt, auf Grund dessen der Dritte Arbeiten auf dem Grundstück durchführen kann. Bei einer Veräu-
ßerung weist er den Erwerber auf das Vorhandensein von TK-Linien und das Bestehen dieses Mitbenutzungsvertrages hin. Unabhängig von dieser Hinweispflicht tritt der Erwerber des Grundstücks an
die Stelle des bisherigen Grundstückseigentümers in die sich aus diesem Mitbenutzungsvertrag ergebenen Rechte und Verpflichtungen ein (§ 566 Abs. 1 BGB).
§ 11 Kündigung
(1) Solange sich die TK-Linie(n) in oder auf dem(den) Grundstück(en) befindet(n), ist der Grundstückseigentümer nur aus wichtigem Grund zur Kündigung berechtigt (§ 314 BGB). Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verbleib der TK-Linie auf dem Grundstück für den Grundstückseigentümer deshalb unzumutbar ist, weil sie eine konkrete Nutzung verhindert und eine Verlegung der TK-Linie auf dem betreffenden oder einem anderen Grundstück des Grundstückseigentümers nicht möglich und zumutbar ist (siehe § 10 Abs.1). Der Grundstückseigentümer räumt der Telekom im Falle der Kündigung einen angemessenen Zeitraum für die Beseitigung der TK-Linie(n) und die Erstellung provisorischer Ersatzmaßnahmen ein.
(2) Nach Ablauf von 30 Jahren kann der Grundstückseigentümer den Vertrag ohne wichtigen Grund kün-
digen (§ 544 BGB). Auf ausdrückliches Verlangen des Grundstückseigentümers ist die Telekom ver-
pflichtet, in einem angemessenen Zeitraum die TK-Linie(n) zu beseitigen.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflich-
ten sich, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen,
die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die
Aufhebung der Schriftformklausel.
(3) Zur Erfüllung dieses Vertrages ist die Telekom berechtigt, die erhobenen personenbezogenen Daten
innerhalb von Datenverarbeitungsanlagen zu speichern und zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt
ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages auf der Grundlage der gesetzli-
chen Bestimmungen.
(4) Als Gerichtsstand wird das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die oben bezeichnete Niederlassung
der Telekom ihren Sitz hat.
(5) Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Grundstückseigentümer Deutsche Telekom AG Niederlassung
(Ort, Datum, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift)
(Ort, Datum, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift)
Anlagen: ...............