Landesaufnahmegesetz
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes - Landesaufnahmegesetz
Am 9. März 2016 berät der Landtag Brandenburg in 2. Lesung über den Entwurf eines Landesaufnahmegesetzes, Drucksache 6/3080. Am 10. Februar 2016 hat der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landtages Brandenburg eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände sowie anderer Organisationen, insbesondere von Flüchtlingsorganisationen, durchgeführt. Die Stellvertretende Geschäftsführerin, Frau Gordes, hat für den Städte- und Gemeindebund Brandenburg in dieser Anhörung eine Stellungnahme abgegeben, in der sich der Verband überwiegend kritisch mit dem Entwurf des Landesaufnahmegesetzes auseinandersetzt. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen den immensen Verwaltungsaufwand, der mit dem Vollzug des Gesetzes sowie der beabsichtigten Rechtsverordnungen verbunden sein wird. Im Landesaufnahmegesetz werden die Vorschriften von bislang 8 Paragrafen auf 23 Paragrafen und mindestens 10 Verordnungsermächtigungen anwachsen. Die angedachte Erstattungsverordnung soll von 4 Paragrafen auf 15 und die Verteilverordnung von 5 Paragrafen auf 17 Paragrafen ansteigen. Der Abrechnungsaufwand zwischen Land und Landkreisen und kreisfreien Städten wird derart ansteigen, dass von vornherein eine Spitzabrechnung vorzugswürdig wäre.
Im Ganzen ist der Gesetzentwurf nicht von Vertrauen getragen. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen ihr Verwaltungshandeln vielfach offenlegen, Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte auf Zulassung beim Land beantragen, alle verschiedenen Tatbestände der Kostenerstattung einzeln mittels eines Antrags einleiten und das Land selbst misst sich besondere Befugnisse für seine Sonderaufsicht zu. Darüber hinaus sollen, so ein erster Entwurf der Durchführungsverordnung, freie Träger bzw. Dritte offensichtlich Instrumente in die Hand erhalten, mit denen sie die Kommunen überprüfen und auf deren Entscheidungen Einfluss nehmen können. Insgesamt handelt es sich nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg nicht mehr um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, wie diese durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg verstanden wird, sondern vielmehr um eine Landesauftragsverwaltung.
Dritter Kritikpunkt ist, dass eine Kostenprognose mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden wird. Das strikte Konnexitätsprinzip und die hierzu durch das Verfassungsgericht entwickelten Prämissen sind nicht eingehalten. Das Land gibt weder eine fundierte Prognose ab, noch ist unklar, wie viel Ausgaben dem Land selbst entstehen werden bzw. wie viele Einnahmen das Land durch Mittel des Bundes für diesen Aufgabenbereich erhalten wird.
Unakzeptabel ist es, wenn das Gesetz vorsieht, dass es den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gemacht werden soll, für die Unterbringung des aufzunehmenden Personenkreises geeignete und notwendige Liegenschaften bereitzustellen. Der Städte- und Gemeindebund fordert die ersatzlose Streichung von §§ 2 Abs. 2, 8, 13 Abs. 3 und 17 Abs. 1 LAufnG-E. Den Gemeinden werden mit diesen Vorschriften neue Aufgaben übertragen, nämlich Einrichtungen für die vorläufige Unterbringung eines gegenüber der bisherigen Rechtslage viel größeren und anderen Personenkreises den Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Für die Erfüllung dieser Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung erhalten die Gemeinden vom Land kein Geld. Demzufolge ist das strikte Konnexitätsprinzip aus Artikel 97 Abs. 3 Landesverfassung verletzt.
Die ausführliche Stellungnahme des Verbandes ist nachfolgend abrufbar. Im Übrigen erläutert ein Rundschreiben an die Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes die Verfassungswidrigkeit der Aufgabenübertragung auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden.
Rundschreiben zum Entwurf eines Landesaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2016