Stellungnahme: Urteil BVerwG 9 C 2.02 vom 18. November 2002
Bundesverwaltungsgericht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen in den neuen Bundesländern
In einem Verfahren über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen hat das Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2002 entschieden, dass bei Hinzufügen weiterer Teile zu einer vor dem 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern bereits hergestellten Erschließungsanlage keine Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch, sondern nur aufgrund des Kommunalabgabengesetzes des Lan-des Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürfen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr veröffentlicht. Nachfolgend wird die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 43/2002 vom 18. November 2002 (www.bundesverwaltungsgericht.de) wiedergegeben.
„Erschließungsbeiträge in den neuen Bundesländern
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass für Erschließungsanlagen im Beitritts-gebiet, die vor dem 3. Oktober 1990 bereits fertiggestellt worden waren, ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch auch dann nicht erhoben werden kann, wenn diesen Anlagen nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt wurden.
Anlass zu dieser Entscheidung war eine Straße in Dresden, die seit den 30er Jahren über eine Fahr-bahn, Bürgersteige sowie Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügte. In den Jahren 1993/94 stellte die Stadt zusätzlich beidseitige Radwege her und erhob dafür von den Anliegern Er-schließungsbeiträge. Die dagegen erhobene Klage einer Anliegerin hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. In dem Verfahren über die von der Stadt eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass für die Erweiterung der Straße nur (niedrigere) Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabenrecht des Landes verlangt werden dürften. Der Rechtsstreit wurde gleichwohl an das Oberverwaltungsgericht zurückver-wiesen. Denn dieses hätte – so das Bundesverwaltungsgericht – den Bescheid, der zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt worden war, nicht insgesamt aufheben dürfen, sondern in der Sache selbst prüfen und entscheiden müssen, in welcher Höhe die Beitragsforderung nach dem Straßenausbaubeitragsrecht aufrecht zu erhalten war.
BVerwG 9 C 2.02 – Urteil vom 18. November 2002“
(vgl. auch hierzu Mitteilungen des StGB Brandenburg, Heft 1, Seite 55)