Stellungnahme des StGB zur Konversion vom November 2001
Städte und Gemeinden kritisieren geplante Auflösung des Konversionssondervermögens
Anhörung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg am 27. November 2001
I. „Die Koalitionsfraktionen werden sich hoffentlich auf eine Änderung der Regierungspläne zur Auflösung des bislang für Konversionszwecke vorbehaltenen Sondervermögens ‘Grundstücksfonds Brandenburg’ verständigen“, bewertete Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, das Ergebnis der am 27. November 2001 im Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg durchgeführten Anhörung zur Änderung des WGT-Gesetzes. Alle angehörten Bürgermeister konversionsbetroffener Städte sowie die Verbands- und Wirtschaftsvertreter hatten die Abgeordneten übereinstimmend davor gewarnt, die Pläne der Landesregierung zu beschließen, das Sondervermögen vorzeitig aufzulösen. Bürgermeister Reim, Stadt Fürstenwalde, appellierte als Sprecher des Forums Stadtentwicklung und Konversion an die Abgeordneten, nicht auf halbem Wege umzukehren. Eine Finanzierung der Konversionsvorhaben unmittelbar aus dem Landeshaushalt könne in keinem Fall so flexibel gehandhabt werden, wie es bisher möglich ist. Kommunen, die bislang Verpflichtungen eingegangen sind, müßten die Auflösung des Sondervermögens als „Vertrauensbruch“ verstehen. Bernd Rüdiger, Bürgermeister der Stadt Jüterbog und Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg im Arbeitskreis Garnison des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, berichtete als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Regionaler Entwicklungszentren des Städtekranzes, in der Vergangenheit habe er seinen Bürgermeisterkollegen aus Garnisionsstädten anderer Bundesländer immer positiv über die Ergebnisse der Arbeit des Sondervermögens in Brandenburg berichten können. Bürgermeister Otto Theel, Stadt Neuruppin, warnte, eine künftig schleppende Entwicklung von Konversionsliegenschaften könne Druck auf die Städte ausüben, vermehrt Ansiedlungen auf der „grünen Wiese“ durchzuführen und nicht mehr - wie bislang - auf Konversionsstandorte zu konzentrieren. Der Städte- und Gemeindebund hatte in der Anhörung nochmals die zentrale Bedeutung der Beseitigung militärischen Hinterlassenschaften für zahlreiche Städte und Gemeinden im Land Brandenburg herausgestellt, die Pläne der Landesregierung als Abwendung von einer bislang positiven Konversionspolitik kritisiert. Die noch zu oft anzutreffenden langen Mauern müßten endlich verschwinden. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte zuvor bereits die Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen um eine Änderung der Regierungspläne gebeten.
II. Nachfolgend wird die schriftliche Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zur Anhörung im Ausschuß für Haushalt und Finanzen dokumentiert:
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
mit Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs eines Haushaltsstrukturgesetzes 2002 (HStrG 2002) soll in das Gesetz zur Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) grundlegend eingegriffen und die Auflösung des Sondervermögens „Grundstücksfonds Brandenburg“ vorbereitet werden. Dies stellt eine grundlegende Wende der Konversionspolitik des Landes Brandenburg dar.
1. a) Das WGT-LVG wurde im Jahre 1994 vom Landtag Brandenburg zur Regelung der Verwertung, Entwicklung und Verwaltung der ehemals von der Westgruppe der Truppen (WGT) genutzten Liegenschaften erlassen. Diese waren durch ein Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg auf das Land Brandenburg übertragen worden. Vor dem Hintergrund der Größe der Liegenschaften - rund 100.000 ha - und ihrer notwendigen Aufbereitung stellte sich das Land damals großen strukturpolitischen Herausforderungen. Diese machten es erforderlich, alle geeigneten Fördermaßnahmen zu konzentrieren. Herangezogen werden sollten die für die Unterbringung von Landesbehörden bereitgestellten Mittel, die Förderinstrumente der regionalen Wirtschaftsförderung, Mittel der Planungs-, Städtebau- und Wohnungsbauförderung sowie Mittel zur Finanzierung von ökologischen Maßnahmen sowie die Instrumentarien der Arbeitsmarktförderung. Die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden in einem besonderen Gesetz, dem WGT-LVG, geregelt. Die übernommen Liegenschaften sollten als selbständiges Sondervermögen, dem „Grundstücksfonds Brandenburg“ geführt werden. Zielstellung war, das Sondervermögen nicht aus dem Landeshaushalt zu subventionieren. Das Sondervermögen arbeitet vielmehr nach dem Prinzip eines „revolvierenden“ Fonds. Erlöse sind nicht an den allgemeinen Landeshaushalt abzuliefern, sondern an das Sondervermögen zu leisten. Aus den Verwertungserlösen sind die grundstücksbezogenen Kosten für die Verwaltung, Sanierung, Entwicklung und Verwertung der Liegenschaften zu decken (vgl. § 8 WGT-LVG). Dies bezweckte auch eine Eingrenzung der nur schwer abschätzbaren, in den Liegenschaften lastenden Risiken. Das Sondervermögen sollte spätestens nach Ablauf von 15 Jahren aufgelöst werden. Nach Abzug der Kosten und notwendigen Rückstellungen für die Altlastenbehandlung und -beseitigung sollten die Landkreise und Gemeinden des Landes jeweils 25 vom Hundert der verbleibenden Erlöse erhalten. Die restlichen 50 vom Hundert sollten dem Landeshaushalt zugeführt werden (§ 8 Abs. 2 WGT-LVG). Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß die Kommunen damals derartige Liegenschaften vom Bund zu besonders günstigen Bedingungen erwerben konnten.
Das Land ging damals davon aus, daß die vielfältigen Aufgaben, die mit der Sanierung und Verwertung der übernommenen Liegenschaften verbunden waren, ein flexibles, von der Einbindung in eine herkömmliche Liegenschaftsverwaltung freies Management erfordere. Zu diesem Zweck wurde eine Gesellschaft, die Brandenburgische Boden GmbH, eine 100%ige Landestochter, gegründet (vgl. § 5 WGT-LVG).
Klar war auch, daß der Konversionsprozeß langfristig angelegt ist und in der Zukunft schwieriger werden wird. Das Sondervermögen hat vor diesem Hintergrund Vorsorge getroffen und erzielte Überschüsse den Rücklagen zugeführt.
b) In der Vergangenheit wurde der Konversionsprozeß im Land Brandenburg von vielen Kommunen auch kritisch begleitet. Beispielsweise wurden über die Verwertungsrichtlinien hinausgehende Ermäßigungen beim Erwerb eingefordert oder mit kommunalen Planungen konkurrierende Entwicklungen von Konversionsliegenschaften abgelehnt. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch an den Streit um eine Veräußerung von Wald in der Gemeinde Himmelpfort, der auf den massiven Widerstand der Gemeinde und ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters und Abgeordneten des Landtages Lothar Kliesch gestoßen war.
Trotz aller Konflikte und noch anstehender Aufgaben, kann gegenwärtig aus Sicht der Städte, Gemeinden und Ämter doch eine insgesamt positive Zwischenbilanz der Konversion gezogen werden. Auf vielen ehemals militärisch genutzten Liegenschaften wurden neue Wohnungen, Behördeneinrichtungen oder zahlreiche gewerbliche Ansiedlungen geschaffen. Bisher unzugängliche Flächen wurden den Menschen nach Jahrzehnten geöffnet und von Munition oder anderen Altlasten beräumt.
Zum 30. Juni 2001 hatte sich der ursprüngliche Bestand des Sondervermögens um rund 43.500 ha - also etwa 44 % - verringert. Auch wenn man berücksichtigt, daß in dieser Summe auch unentgeltliche Übertragungen an Landesressorts oder Rückgaben an Dritte enthalten sind, wurden nach Angaben der Geschäftsbesorgerin rund 21.200 ha „real“ verkauft. Obwohl nach der Vermögensaufstellung des Sondervermögens vom 31. Dezember 2000 dem Land in Höhe von rund 107 Mio. DM überlassen wurden, konnte das Sondervermögen Rücklagen in Höhe von rund 43 Mio. DM bilden.
Diese positive Bewertung wird in den letzten Wochen durch zahlreiche Stellungnahmen aus Städten, Gemeinden und Ämtern gestützt, die sich gegen eine Auflösung des Sondervermögens ausgesprochen haben und andernfalls befürchten, in ihrer Entwicklung um Jahre zurückgeworfen zu werden.
2. Nach der Begründung zum HStrG 2002 sollen durch eine schrittweise Überführung des „Grundstücksfonds Brandenburg“ in den Landeshaushalt bereits im Haushaltsjahr 2002 13 Mio. Euro (aus den Rücklagen des Sondervermögens) dem Landeshaushalt zugeführt werden.
Dies unterzieht die Konversionspolitik im Land Brandenburg einer völligen Neubewertung. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll „aus grundsätzlichen Erwägungen dieser Bereich nicht aus den Konsolidierungsbemühungen ausgeklammert bleiben.“ Des weiteren wird seitens der Landesregierung unterstellt, die attraktiven Grundstücke seien im Wesentlichen verwertet; der Restbestand müsse mit zunehmenden Kosten erst verwertungsfähig gemacht werden - sofern er überhaupt verwertungsfähig sei, ohne daß gewährleistet erscheine, daß die erzielbaren Erlöse in Zukunft diese Kosten decken. Vor diesem Hintergrund - so die Begründung zum Gesetzentwurf - sollen die Entscheidungen über Verwaltung, Entwicklung und Verwertung der Liegenschaften, die bisher rein interne Vorgänge des WGT-Sondervermögens waren, einer Abwägung nach finanzpolitischen Prioritäten zugänglich gemacht werden. Dazu soll die bisher angesammelte Rücklage von 22,15 Mio. Euro genutzt werden. Im Falle einer Auflösung des Sondervermögens, die durch ein besonderes Gesetz geregelt werden muß, soll der Haushalt im Ergebnis künftig unmittelbar die Erlöse aus Verwertungen vereinnahmen, aber auch für die Kosten aufkommen müssen, die künftig im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften entstehen.
Diese - gegen den Widerstand einzelner Ressorts getroffene - Entscheidung der Landesregierung kam sehr überraschend. Hatte doch die Landesregierung in der Vergangenheit immer wieder die Ergebnisse der Konversion positiv dargestellt und sich zur Einrichtung des Sondervermögens bekannt. Beispielsweise hatte sie auf eine Anfrage am 17. Juli 2000 ausgeführt „... Der Auftrag, für dessen Erfüllung im WGT-LVG ein Zeitraum von (längstens) 15 Jahren vorgesehen ist, ist nach lediglich sechs Jahren trotz bislang ausgezeichneter Verwertungsergebnisse noch bei weitem nicht erfüllt. ...“ (Drucksache 3/1494).
Ferner ist klarzustellen, daß in der Vergangenheit der Konversionsprozeß keineswegs als interner Vorgang des Sondervermögens betrachtet wurde und auch nicht frei von finanzpolitischen Erwägungen war. So war die Veräußerung von Grundstücken ab bestimmter Wertgrenzen an die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen oder des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages gebunden (vgl. § 6 Abs. 3 WGT-LVG). Die Ministerin der Finanzen ist zudem verpflichtet, dem Landtag halbjährlich über den Stand des Sondervermögens und seiner Verwertung zu berichten (vgl. § 6 Abs. 4 WGT-LVG). Leider drängt der Landtag nicht auf eine zeitnahe Berichterstattung. Ferner ist an die unentgeltliche Übertragung von Flächen an Landesressorts oder die Forderungen des Sondervermögens an das Land in Höhe von rund 107 Mio. DM zu erinnern. Dies stellt nichts anderes als die - jetzt eingeforderte - finanzpolitische Prioritätensetzung zu Lasten des Sondervermögens und zu Gunsten des Landeshaushaltes dar.
3. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hat zahlreiche Fragen aufgeworfen, die auch in der seither geführten Diskussion nicht zufriedenstellend beantwortet werden konnten. Vielmehr hat sich gezeigt, daß der - nach den Ereignissen um die Landesentwicklungsgesellschaft und die Brandenburgische Landgesellschaft - offenkundige Neuordnungsbedarf der Struktur der Landesgesellschaften einerseits und die Notwendigkeit, den Konversionsprozeß nicht auf halben Wege abzubrechen, vermischt werden. Um die Konsequenzen der Absicht der Landesregierung aufzuzeigen, hatte der Städte- und Gemeindebund Brandenburg frühzeitig angeregt, eine Anhörung im Landtag Brandenburg durchzuführen.
a) Einerseits bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wie lange der „revolvierende Fonds“ in Zukunft aus sich heraus wirtschaften kann. Bislang konnte das Sondervermögen - entgegen den Erwartungen Anfang der 90er Jahre - ohne Kreditaufnahme funktionieren. Die Geschäftsführung der Brandenburgischen Bodengesellschaft hat erklärt, daß dies jedenfalls noch bis zum Jahr 2005 möglich sein wird.
Seitens der Landesregierung wird einerseits jedenfalls eingeräumt, daß die mit dem Verwaltungs-, Entwicklungs- und Verwertungsauftrag verbundenen Kosten bisher auf den erwirtschafteten Verwertungserlösen gedeckt werden konnten. Mit den dabei erzielten Überschüssen sei eine Rücklage gebildet worden, die der Risikoabdeckung diene (vgl. Drucksache 3/3453, Antwort zu Frage 2). Zugleich wird aus der Landesregierung die Auflösung des Sondervermögens und seine Überführung in das allgemeine Grundvermögen des Landes auch mit den Ergebnissen einer „Fachgeschäftsprüfung“ gerechtfertigt. Diese habe ergeben, das operative Geschäft des Sondervermögens sei bereits defizitär. Ferner werden in diesem Zusammenhang der Gesellschaft zahlreiche Versäumnisse vorgeworfen. Die Gesellschaft ist dieser Kritik entgegengetreten. Bereits die Kurzfassung der Stellungnahme der Gesellschaft zur Fachgeschäftsprüfung des Ministeriums der Finanzen (MdF), Bau- und Liegenschaftsverwaltung veranschaulicht das überstürzte Gesetzgebungsverfahren. Es ist kaum nachvollziehbar, daß eine Landesgesellschaft in die Lage gebracht wird, sich für Maßnahmen gegenüber dem Fachressort zu verteidigen, die dieses selbst zuvor verlangt hatte.
Bislang ist es der Landesregierung jedenfalls nicht gelungen, ein Scheitern des revolvierenden Fonds darzulegen oder zu belegen, daß mit einer geänderten Organisationsstruktur die anstehenden Aufgaben wirtschaftlicher erfüllt werden könnten.
b) Zweifelhaft ist auch, ob die bisherigen eingespielten Förderinstrumentarien künftig auf Grundstücke im allgemeinen Grundvermögen des Landes weiter angewendet werden können. Zuwendungen sind nur an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke möglich (vgl. § 23 Landeshaushaltsordnung). Durch eine Zuführung der Grundstücke des Sondervermögens in das allgemeine Grundvermögen des Landes würde ihre Konversion zur Ressortaufgabe des Ministeriums der Finanzen. Das Ressort müßte für die Erfüllung dieser Aufgaben im Landeshaushalt mit entsprechenden Haushaltsmitteln ausgestattet werden.
Die Landesregierung ist der Beantwortung von Fragen nach einer künftigen „Förderfähigkeit“ von Maßnahmen im allgemeinen Grundvermögen daher auch immer ausgewichen. Auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage vermochte die Landesregierung nur allgemein auf ein noch zu erlassendes Auflösungsgesetz zu verweisen. Die insoweit zu schaffenden Voraussetzungen bzw. zu beachtenden Bedingungen seien wie bisher in Abhängigkeit von den einzelnen Maßnahmen zu prüfen (vgl. Drucksache 3/3453, Antwort auf Frage 8).
Im Beirat der Ministerin die Finanzen zur Beratung in Angelegenheiten des Sondervermögens Grundstücksfonds Brandenburg wurden von Vertretern der Förderressort eine Förderung als nicht möglich angesehen. Ergänzende Anfragen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg an die Ministerien für Wirtschaft und für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 26. Oktober 2001, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen, diese Häuser die Sanierung und Entwicklung von Konversionsliegenschaften im allgemeinen Grundvermögen des Landes als aus seinen Programmen förderfähig ansieht, blieben bislang unbeantwortet.
Eine Förderfähigkeit der Maßnahmen auf Liegenschaften im kommunalen oder privaten Eigentum wäre - als Stellen außerhalb der Landesregierung - grundsätzlich auch künftig möglich. Es muß daher befürchtet werden, daß die Lasten der Entwicklung - aber auch der bloßen Sicherung - der Liegenschaften, die bisher vom Sondervermögen getragen wurden, künftig vermehrt auf Kommunen abgewälzt wird.
c) Eine besondere Beteiligung der Kommunen vor der Veräußerung von Liegenschaften, wie sie jetzt in § 3 Abs. 2 WGT-LVG abgesichert ist, wäre bei einer Überführung in das allgemeine Grundvermögen nicht mehr gewährleistet.
d) Der Anspruch der Kommunen auf Auszahlung eines Teils der Erlöse ist gefährdet. § 8 Abs. 2 Satz 2 WGT-LVG sieht vor, daß nach Abzug der Kosten und notwendigen Rückstellungen für die Altlastenbehandlung und -beseitigung die Landkreise und Gemeinden jeweils 25 vom Hundert der verbleibenden Erlöse erhalten. Die Landesregierung ist gegenüber dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg bislang einer Bezifferung des auf die Kommunen entfallenden Erlösanteils ausgewichen und hat darauf verwiesen, daß dies erst nach Auslaufen aller im Sondervermögen begonnenen Vorhaben erfolgen könne. Entsprechend hat sie auf Anfragen aus dem Landtag geantwortet (vgl. Drucksache 3/3453, Antwort auf Frage 4). Gleichwohl sieht sie sich in der Lage, im Vorgriff auf einen Anteil des Landes rund 13 Mio. Euro der Rücklage zu entnehmen und dem Landeshaushalt zuzuführen.
Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, daß in die Schlußrechnung auch die bisherigen Forderungen des Sondervermögens an das Land (u.a. rund 107 Mio. DM für unentgeltlich überlassene Vermögenswerte [Stand: 31. Dezember 2001]) einzustellen sein werden.
e) Schließlich ist ungeklärt, wie die begonnenen Entwicklungsprojekte weitergeführt und neue begonnen werden können. Für die Entwicklung der Städte, Gemeinden und Ämter ist es von entscheidender Bedeutung, daß die mittlerweile eingespielten Instrumentarien nicht auf halbem Wege ausgetauscht und angefangene Projekte zurückgeworfen werden.
4. Konversion hat für das Land Brandenburg eine herausragende Bedeutung. Der Städte- und Gemeindebund hat sich daher gegenüber den beteiligten Ministerien und gegenüber dem Landtag mehrfach nachdrücklich für den Erhalt des Sondervermögens ausgesprochen.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat sich dabei nicht gegen eine Neuordnung der Landesgesellschaften insgesamt gerichtet. Die Liquidation der Brandenburgischen Landgesellschaft und der Landesentwicklungsgesellschaft haben deutlich gemacht, daß offenkundiger Neuordnungsbedarf der Landesgesellschaften besteht. Daher sind Kontrollen ihrer Tätigkeit, die kritische Betrachtung der den Gesellschaften übertragenen Aufgaben und das Ausschöpfen von Optimierungspotentialen in jedem Fall zu begrüßen. Hiervon zu trennen ist allerdings die Frage nach dem Bestand des WGT-Sondervermögens.
Gegen eine Auflösung des Sondervermögens hatte sich auch der bei der Ministerin der Finanzen eingerichtete Beirat zur Beratung der Ministerin der Finanzen in Fragen des Sondervermögens Grundstücksfonds Brandenburg gewandt:
Noch am 25. Januar hatte der Beirat auf Vorschlag des Vertreters des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg einvernehmlich der Ministerin der Finanzen empfohlen, daß die Mittel des Sondervermögens der Konversion zugute kommen bzw. ihr erhalten bleiben müßten. Dies sei auch im Sinne des WGT-Gesetzes.
Am 17. September 2001 wurde hierzu folgender Beschluß gefaßt:
„Der Beirat mißbilligt die Verfahrensweise des MdF, bei der Vorbereitung von Entscheidungen der Landesregierung zur Auflösung des Sondervermögens den Beirat nicht einbezogen zu haben. Der Beirat stützt sich dabei auf § 4 Abs. 2 WGT-LVG. Der Beirat bekräftigt seinen Beschluß vom Januar des Jahres; er hält das Sondervermögen „Grundstücksfonds Brandenburg“ für die Fortsetzung des Prozesses der Konversion und Strukturentwicklung im Land Brandenburg weiterhin für erforderlich. Das MdF wird gebeten, seine detaillierten Vorstellungen zur schrittweisen Auflösung des Sondervermögens den Beiratsmitgliedern kurzfristig zugänglich zu machen.“
5. Die bisherige Verfahrensweise macht deutlich, daß von der Landesregierung die Schließung des Sondervermögens - und damit verknüpft möglicherweise die Auflösung der Brandenburgischen Bodengesellschaft - betrieben wird, ohne über ein tragfähiges Konzept für weitere Fortführung der Konversion zu verfügen. Dies ist unverantwortlich.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg appelliert daher an den Landtag Brandenburg, von der vorgesehen Auflösung des Sondervermögens Grundstücksfonds Brandenburg Abstand zu nehmen und Artikel 7 des Gesetzentwurfs zu streichen.“
Jens Graf, Referent
Az: 705-02