Stellungnahme des StGB zur Konversion vom August 2001
30.08.01
P r e s s e m i t t e i l u n g
Fortführung der Konversion in Gefahr?
(Potsdam) Negative Auswirkungen auf die Bewältigung der noch in vielen Städten und Gemeinden anstehenden Konversionsaufgaben für ehemalige Militärliegenschaften befürchtet der Städte- und Gemeindebund Brandenburg als Folge der Zustimmung zum Entwurf des Haushaltsstrukturgesetzes in dieser Woche. Nach Medienberichten sollen aus dem „Grundstücksfonds Brandenburg“ im Vorgriff auf dessen Auflösung 25 Millionen DM entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt werden. Das Sondervermögen selbst solle danach per Gesetz aufgelöst werden. Dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg war entgegen der Landesverfassung und der Geschäftsordnung der Landesregierung zu dem Gesetzentwurf keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, obwohl die Regelungen die Belange der Städte und Gemeinden unmittelbar berühren. Der Kommunale Spitzenverband hat die Verfahrensweise des Ministeriums der Finanzen kritisiert und um kurzfristige Erläuterung der Pläne der Landesregierung gefordert.
Der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Karl-Ludwig Böttcher wies darauf hin, daß im Jahre 1994 die ehemals von der Westgruppe der Sowjetischen Streitkräfte genutzten Liegenschaften durch das Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) vom Bund in ein Sondervermögen des Landes übernommen wurden. Nach dem Prinzip eines „revolvierenden Fonds“ sollten aus den dem Sondervermögen zugeführten Verwertungserlösen Entwicklungen anderer Liegenschaften finanziert werden. Das Gesetz räumt den Gemeinden bei der Verwertung der Liegenschaften besondere Beteiligungsrechte ein. Vorzeitige Entnahmen aus dem Sondervermögen - wie jetzt offenbar von der Landesregierung vorgesehen - hätten zur Konsequenz, daß in Mittel eingegriffen werde, die für Aufgaben der Konversion gesetzlich vorbehalten sind. Eine Auflösung des Sondervermögens würde die Fortführung der Konversion im Land Brandenburg grundsätzlich in Frage stellen. Trotz aller erreichter Erfolge sei es für einen Rückzug des Landes aus dieser Aufgabe noch deutlich zu früh.
Böttcher macht ferner auf § 8 WGT-LVG aufmerksam. Darin ist bestimmt, daß nach Auflösung des Sondervermögens nach Abzug der Kosten und notwendigen Rückstellungen für die Altlastenbehandlung und -beseitigung die Gemeinden 25 Prozent der verbleibenden Erlöse des Sondervermögens erhalten. 50 Prozent werden dem Landeshaushalt zugeführt. Böttcher warnt vorsorglich davor, die gemeindlichen Rechte zu beeinträchtigen.
Az.: 001-06