Stellungnahme zur Konversion: WGT-LVGÄndG
Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppen der Truppen (WGT-LVGÄndG), (Stand 22. Juli 2002)
Hier: Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände (§ GGO, § 7 Abs. 2 GO, Art. 97 Abs. 4 LV)
I. Vorbemerkung
1. Notwendigkeit der Auflösung des Sondervermögens bislang nicht belegt – Folgen nicht hinreichend geklärt
Weder im Gesetzgebungsverfahren des Haushaltsstrukturgesetzes 2001 noch seither konnte die Not-wendigkeit der Auflösung des Sondervermögens nachvollziehbar begründet wurde. Insbesondere wur-de nicht belastbar dargelegt, warum eine Erschöpfung des revolvierenden Fonds anzunehmen sei.
Dies muss aber Grundvoraussetzung sein, wenn ein Gesetzgebungsverfahren mit derart einschneiden-den Folgen für die Fortführung der Konversion eingeleitet wird. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass zunächst entweder in den jährlichen Geschäftsberichten der Geschäftsbesorgerin oder in den in § 6 Abs. 3 WGT-LVG vorgesehenen Berichten des Ministerin der Finanzen eine Erschöpfung des Sonder-vermögens festgestellt worden wären.
Dem jüngsten Geschäftsbericht der Brandenburgischen Boden GmbH kann dies jedoch nicht entnom-men werden. Für das Jahr 2001 ist vielmehr ein Überschuss des Sondervermögens von 4,18 Mio. € ausgewiesen. Im Geschäftsjahr seien 69 Grundstückskaufverträge über einen Gesamtbetrag von Brutto 11,29 Mio. € abgeschlossen worden, aus denen dem Grundstücksfonds Brandenburg sukzessive 11,08 Mio. € zufließen werden. Das Ministerium der Finanzen ist für den Zeitraum ab dem Jahr 2000 seiner Berichtspflicht bedauerlicherweise nicht mehr nachgekommen. Allerdings hat die Landesregie-rung im Landtag die Verwertungsergebnisse u.a. als „ausgezeichnet“ bezeichnet (vgl. Antwort auf Frage 6 der Kleinen Anfrage 3/1497, ausgegeben am 24.07.2000).
Auf die stattdessen bislang vorgetragenen allgemein gehaltenen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten:
Soweit die Risiken des Sondervermögens allgemein als „sehr hoch“ bezeichnet werden, so ist daran zu erinnern, dass die Übernahme der Grundstücke vom Bund allseits als risikobehaftet akzeptiert wurde. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich die in den Liegenschaften ruhenden Risiken seither vermehrt haben sollten. Vielmehr haben sich die Belastungen durch Munition oder sonstigen Bodenbe-lastungen infolge der bisherigen Konversionsmaßnahmen deutlich vermindert.
Zudem wurde das Sondervermögen gerade zu dem Zweck gebildet, die schwer abschätzbaren Risiken einzugrenzen.
Soweit Risiken jetzt höher bewertet werden, so bedürfte dies der Erläuterung. Insbesondere müssen Abweichungen gegenüber den bisherigen Berichten des Ministeriums der Finanzen gegenüber dem Landtag Brandenburg und dem nach § 4 WGT-LVG gebildeten Beirat begründet werden.
Ein pauschaler Hinweis, der Betrag der der Rücklage zugeführten liquiden Mittel decke die im Sonder-vermögen ruhende Risiken nicht ab, kann ebenfalls nicht als Beleg für das Scheitern des revolvieren-den Fonds angeführt werden. Die Rücklage dient nicht dazu, alle in den Grundstücken ruhenden Be-lastungen (z.B. Munitionsbelastung, Kontaminierung) des Sondervermögens abzudecken. Es ist kein Geheimnis, dass die Munitionsentsorgung im Land Brandenburg eine Aufgabe ist, die sicherlich noch mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen wird. Für nicht wenige Grundstücke dürfte feststehen, dass bis auf weiteres von einer Entmunitionierung abgesehen werden muss. Insoweit ist es auch nicht er-forderlich, Risikovorsorge zu betreiben. Würde man dies anders sehen, hätte das Sondervermögen von Anfang an mit einer umfassenden Rücklage ausgestattet werden müssen.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Aufwendungen für die Verwertungsvorbereitung und Vermark-tung der Grundstücke steigen, so war dies bereits Grundannahme bei der Übernahme der Liegen-schaften vom Bund und dem damit verbundenen Gesetzgebungsverfahren. Ohne Aufwertungen sind belastete Grundstücke nicht verwertbar. Hier ist nicht erkennbar, wie die eine Vermarktung vorbereiten-den Maßnahmen aus dem allgemeinen Landeshaushalt finanziert werden sollen. Gleiches gilt für Zwi-schenfinanzierungen oder die Absicherung kommunaler Eigenanteile zur Komplimentierung von För-dermitteln der EU oder der Arbeitsverwaltung.
2. Positive Zwischenbilanz
Für den Städte- und Gemeindebund Brandenburg als kommunalen Spitzenverband der Städte, Gemein-den und Ämter des Landes Brandenburg besitzt die Fortführung der Konversion der ehemals von so-wjetischen Streitkräften bzw. GUS-Truppen genutzten Liegenschaften weiterhin eine hohe landespoliti-sche Bedeutung. Auch bald zehn Jahre nach Abzug der GUS-Truppen und einer Verwertung von rund der Hälfte der übernommenen Flächen dürfen die Kommunen mit den verbliebenen Hinterlassenschaften der Streitkräfte nicht allein gelassen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Kriegsfolge- oder Besatzungslast, für die das Land, welches die Flächen übernommen hat – auch im Vollzug der Staatszielbestimmung des Art. 40 Abs. 5 Landesverfassung – einzustehen hat.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte Anfang der 90er Jahre die Übernahme der ehema-ligen WGT-Liegenschaften durch das Land Brandenburg unterstützt. Er erwartete sich im Interesse der Städte und Gemeinden eine sachgerechtere und zügigere Zuführung zu zivilen Nutzungen, als wenn dies dem Bund überlassen worden wäre. Dahinter steht der Gedanke, dass die Aufgabe der Konver-sion am effektivsten dezentral mit maßgeblicher Beteiligung der Kommunen gelöst werden können.
Trotz aller Umsetzungsschwierigkeiten, welche allerdings von Anfang erwartet wurden, kann eine posi-tive Zwischenbilanz der Konversion der ehemaligen WGT-Liegenschaften gezogen werden. Allen Betei-ligten war von Anfang an klar, dass nach einer Verwertung der „Filetstücke“ des Grundstücksfonds, Lie-genschaften nunmehr nur mit steigendem Aufwand verwertungsreif gemacht werden müssen. Es be-stand Einvernehmen darüber, dass dies unter Nutzung und Bündelung aller Fördermöglichkeiten mit-tels einer flexibel handelnden privatrechtlich verfassten Landesgesellschaft erreicht werden sollte. Ent-gegen der ursprünglichen Annahme konnte dieser Prozess bislang ohne die Aufnahme von Krediten vollzogen werden.
Auch wenn sich die Anforderungen an die Konversion geändert haben und zur Vermeidung von die Orts-zentren schwächenden Entwicklungen auch ein Umsteuern der Konversionspolitik einzufordern war, bleibt die Zuführung zu zivilen Nutzungen der ehemals militärisch genutzten Liegenschaften von hoher landespolitischer Bedeutung. Ein beachtlicher Teil der Liegenschaften befindet sich noch immer in stä-
dtebaulich relevanten Ortslagen und ist damit auch für das Erscheinungsbild der Städte und Gemein-den sowie des Landes von Relevanz.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat sich daher im Beirat zur Beratung der Ministerin der Finanzen in Fragen des Sondervermögens, aber auch im Verfahren des Haushaltsstrukturgesetzes 2001 gegenüber der Landesregierung und dem Landtag für eine Fortführung der Konversion und den Erhalt des Sondervermögens Grundstücksfonds Brandenburg dezidiert ausgesprochen sowie die Än-derung des WGT-LVG durch das Haushaltsstrukturgesetz 2001 als „Wende“ in der Konversionspolitik kritisiert.
3. Offene Zukunftsfragen
Zur Fortführung der Konversion ist aus Sicht der Kommunen Verlässlichkeit erforderlich. Der Mitte der 90er Jahre gefundene Konsenz, die Finanzierung der Umnutzung durch einen revolvierenden Fonds si-cherzustellen, darf nicht zugunsten von jährlich neuen Haushaltsauseinandersetzungen aufgekündigt werden.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat die Auflösung des Sondervermögens und seine Überführung in das Sondervermögen auch deshalb kritisiert, weil dadurch die weitere Verwertung der verbliebenen Konversionsliegenschaften erschwert werden wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Rechtsform des Sondervermögens Anfang der 90er Jahre bewusst gewählt wur-de, um flexibles Handeln zu ermöglichen. Dies würde bei einer Überführung in das allgemeine Grund-vermögen verloren gehen.
Dies ist auch nicht mit dem Verlust an Transparenz oder Steuerungsfähigkeit verbunden. Vielmehr kommt es darauf an, die vorhandenen Steuerungsinstrumentarien zielgerichtet und effektiv zu nutzen.
Im Hinblick auf die vorgesehene Auflösung das Sondervermögen stellt sich für Kommunen insbeson-dere die Frage, ob die bislang eingeführten Finanzierungsverfahren nach einer Überführung in das AGV weiter praktiziert werden können: Beispielsweise war es bislang möglich, dass eine Gemeinde ihren z.B. für die Komplimentierung von EFRE-Mitteln erforderlichen Eigenanteil über eine Vereinbarung aus dem Sondervermögen erstattet zu erhalten. Künftig müsste dies unmittelbar aus dem Landeshaushalt erfolgen. Hier ist nicht ersichtlich, inwieweit dies einerseits mit dem bisherigen Operationellen Pro-gramm vereinbar wäre. Zudem sehen wir es angesichts der bekannt angespannten Haushaltslage nicht als realistisch an, dass der Haushaltsgesetzgeber insoweit den Landesanteil zur Substitution ge-meindlicher Eigenanteile aufstocken wird. Wir befürchten daher, dass mit einer Auflösung des Sonder-vermögens derartige Projekte praktisch nicht mehr durchführbar sein werden.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass viele Vorhaben, für die Gemeinden als Vorha-bensträger aufgetreten sind, nicht auf gemeindeeigenen Flächen, sondern Liegenschaften des Landes ausgeführt wurden. Die Kommunen haben damit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern vielmehr im Interesse des Gemeinwohls dazu beigetragen, die Grundstücke zivil Umzunutzen und wieder zugänglich zu machen.
Nach Berichten unserer Mitglieder zeichnet sich im Zusammenhang mit der Debatte über die Fortfüh-rung des Sondervermögens bereits jetzt ab, dass neue Konversionsprojekte nur noch zögernd in Angriff genommen werden können.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg muss daher konkret befürchten, dass mit der Auflösung des Sondervermögens weitere Lasten auf die Kommunen übertragen werden, die sie vor dem Hinter-grund der dramatisch angespannten kommunalen Finanzlage nicht tragen können.
II. Zu den Änderungsvorschlägen im Einzelnen
1. Zu § 2
Die Auflösung des Sondervermögens Grundstücksfonds Brandenburg mit Wirkung zum 1. Januar 2003 und seine Überführung in den Landeshaushalt werden abgelehnt.
Wie oben ausgeführt, ist bislang in keiner Weise belastbar dargelegt worden, dass das Sondervermö-
gen erschöpft ist und der revolvierende Fonds nicht mehr aus sich heraus wirtschaften kann. Für den Zeitpunkt 1. Januar 2003 kann auch nicht das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsstrukturgesetz 2001 als Begründung herangezogen werden. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren ist vielmehr von der Bestimmung eines Zeitpunktes ausdrücklich Abstand genommen worden. Insbesondere wollte sich der Gesetzgeber eine genauere Prüfung der Auswirkungen auf die Förderfähigkeit der ehemaligen WGT-Flächen und eine tiefer gehende Erörterung mit den betroffenen Gebietskörperschaften vorbehal-ten. Hinsichtlich der Förderfähigkeit sind dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg lediglich allge-meine Zusicherungen zugegangen. Die konkrete Frage nach der Zulässigkeit einer künftigen Substitu-tion gemeindlicher Eigenanteile unmittelbar aus dem Landeshaushalt ist bislang unbeantwortet geblie-ben.
Dies kann auch nur zum Teil durch einen neuen Absatz 2 ersetzt werden. Dieser stellt zwar klar, dass die Eigengesellschaft des Landes Fördermittel des Landes in Anspruch nehmen darf, sofern Förder-richtlinien dies zulassen. Fraglich bleibt allerdings, ob in Förderrichtlinien ohne weiteres von § 23 Lan-deshaushaltsordnung abgewichen werden darf, wonach Zuwendungen Leistungen an Stellen außer-halb der Landesverwaltung sind,
Dem Vernehmen nach wird zur künftigen Förderfähigkeit eine Ausarbeitung des Ministeriums der Finan-zen erarbeitet. Sofern damit die vorgetragenen Bedenken ausgeräumt werden können, bitten wir, uns die Unterlage zur Verfügung zu stellen.
2. Zu § 3
a) Bei einer Änderung des Gesetzes sollte der Verwertungsauftrag des Art. 40 Abs. 5 Landesverfassung in der Formulierung des Absatz 1 durch die Formulierung eines Konversionsauftrages deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Dies könnte durch folgenden Satz 1 erfolgen: „Das Land wirkt darauf hin, dass ehemals militärisch genutzt Liegenschaften einer zivilen Nutzung zugeführt werden.“
b) Die Änderung in Absatz 2 1. Spiegelstrich würde bei einer Änderung des Gesetzes unterstützt würde. Ein dringender Wohnbedarf kann in den Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg kaum noch festgestellt werden.
c) Im Hinblick auf eine Nutzung von Flächen des Sondervermögens als Ausgleichs- oder Ersatzmaß-
nahmen für Eingriffe in Natur- und Landschaft sollte der Katalog des Absatzes 2 diese Aufgabe aus-drücklich erwähnen. Es hat sich gezeigt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichmaßnahmen auf zur Renaturierung vorgesehen Konversionsstandorten besonders wirkungsvoll sind.
d) In Absatz 3 sollte das Wort „Kreise“ durch „Landkreise“ ersetzt werden. Ferner sollte gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen deutlich Vorrang gegenüber anderen Nutzungsinteressen eingeräumt wer-den. Es sollte folgender Satz 2 eingefügt werden: „Entwicklungsvorschläge der Gemeinden sind vor-rangig zu berücksichtigen“.
3. Zu § 4
a) Sofern daran festgehalten wird, dass WGT-LVG zu novellieren, sollte der Beirat optimiert werden. Es wird unterstützt, die Zahl der Vertreter der Landesregierung zu vermindern. Um die Bedeutung der Kom-munen für den Konversionsprozess zu unterstreichen, sollte dem Städte- und Gemeindebund Branden-burg ein Vorschlagsrecht für ein weiteres kommunales Mitglied eingeräumt werden.
b) Ferner sollte im Gesetz bestimmt werden, dass sich der Beirat eine Geschäftsordnung gibt und ei-nen Vorsitzenden wählen kann. Damit würde der Beirat anderen in Landesgesetzen verankerten Bei-räten angeglichen, z. B. dem Beirat für Immissionsschutz oder dem Beirat bei der obersten Denkmal-schutzbehörde.
4. Zu § 5
a) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg spricht sich weiterhin dafür aus, dass die Verwaltung, Entwicklung und Verwertung der ehemaligen WGT Liegenschaften künftig nicht durch eine Behörde des Landes, sondern durch eine privatrechtlich verfasste Gesellschaft durchzuführen.
b) Für die Städte und Gemeinden besitzen die Verwertungsbedingungen eine ganz zentrale Bedeutung. In der Vergangenheit hat es sich als negativ herausgestellt, dass den Städten und Gemeinden vor Er-lass der Verwertungsrichtlinie keine Möglichkeit eingeräumt wurde, Anregungen für einen optimierten Vollzug vorzutragen. Sofern an einer Novellierung des Gesetzes festgehalten werden sollte, wird daher darum gebeten, im Gesetz dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg ausdrücklich ein Anhörungs-recht vor Erlass der Richtlinien einzuräumen.
5. Zu § 6
Von den vorgesehenen Änderungen der Berichtspflichten der Ministerin der Finanzen (Abs. 4) und der Anhebung der eine Beteiligung parlamentarischer Gremien erforderlich machenden Wertgrenzen sollte im Falle einer Novellierung des Gesetzes Abstand genommen werden. In der bisherigen Debatte wurde insbesondere die mangelnde Transparenz der Verwertung der Liegenschaften des Sondervermögens als ein Grund für eine Auflösung des Sondervermögens angeführt! Daher ist nicht verständlich, wenn Regelungen, die eine Transparenz sicherstellen sollen, abgebaut werden. Vielmehr wird angeregt, im Gesetz einen Stichtag zu bestimmen, bis zu dem der Bericht über den Stand der Verwertung des Son-dervermögens dem Landtag Brandenburg zuzuleiten ist. Damit würde eine zeitnahe Transparenz ge-währleistende Berichterstattung gesichert.
6. Zu § 7
a) Verbilligungsmöglichkeiten für Gemeinden und gemeindliche Zwecke müssen im Gesetz weiter aus-drücklich verankert bleiben. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes vom Bund den Kommunen erhebliche Vergünstigungen eingeräumt wurden. Mit Blick auf das WGT-LVG haben Kommunen davon Abstand genommen, dieses Angebot anzunehmen.
Da es sich um Stationierungslasten handelt, was mit anderen zu verwertenden Liegenschaften des Landes nicht vergleichbar ist, muss der Verbilligungstatbestand für Kommunen weiterhin ausdrücklich auch im WGT-LVG enthalten sein.
b) Aus unserer Mitgliedschaft wurde uns zudem signalisiert, dass bei einer Veräußerung deutlich unter-halb des Verkehrswertes oder gar bei kostenfreier Überlassung von Grundstücken die Bereitschaft, Flä-
chen zu übernehmen und zu eigenständig zu entwickeln, ganz erheblich ansteigen würde. In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass z.B. Stiftungen mit dem Zweck des Naturschutzes Liegenschaften zu günstigeren Bedingungen angeboten erhalten, als die örtlichen Städte und Gemeinden.
c) Um eine dezentrale Entwicklung der Liegenschaften durch Kommunen zu erleichtern, sollte im Falle einer Novellierung auch Abs. 4 neu gefasst werden. Die Übertragung der Flächen auf Kommunen sollte nicht mehr in das Ermessen der Verwertungsgesellschaft gestellt werden. Zudem ist die gegenwärtige Gewinnaufteilung im Hinblick auf den damit für die Kommunen verbundenem Aufwand nicht als ange-messen anzusehen. In Satz 1 ist das Wort „kann“ durch „soll“ zu ersetzen. Ein erzielter Gewinn sollte höchstens geteilt werden.
7. Zu § 8
Es wird begrüßt, dass eine Zwischenabrechnung des Sondervermögens vorgenommen werden soll. In diesem Zusammenhang wird vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg nochmals deutlich be-kräftigt, dass Forderungen des Sondervermögens gegenüber dem Land in die Aufstellung einzubezie-hen sind. Dies bedeutet, dass Entnahmen für den Landeshaushalt auf den dem Land zufallenden Anteil an den verbleibenden Erlösen anzurechnen sind. Der Begründung zu dem Entwurf ist leider nicht zu ent-nehmen, welche Kriterien für die Aufstellung der Zwischenbilanz herangezogen werden. Dies gilt insbe-sondere für die Ermittlung von Rückstellungen und die oben angesprochene Berücksichtigung der un-entgeltlichen Übertragung von Flächen. Diese Kriterien bedürfen einer vorherigen Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, aber auch den zuständigen Fachausschüssen des Landtages Bran-denburg. Dies ist im Gesetz zu verankern.
Wir bitten Sie, diese Ausführungen bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.