Stellungnahme

Denkmalschutz praktikabler gestalten


Nach Vorberatung durch den Planungs- und Bauausschuss und den Arbeitskreis der Bürgermeister großer und mittlerer kreisangehöriger Städte hat das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg folgende Thesen „Denkmalschutz praktikabler gestalten“ beschlossen:

1. Stärkere Beteiligung der Städte und Gemeinden am Eintragungsverfahren
Derzeit werden Städte und Gemeinden - sofern sie nicht die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden erfüllen - im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Denkmalliste vielfach nicht beteiligt. Immer wieder sehen sich Städte und Gemeinden nach der Mitteilung über eine Eintragung in die Denkmalliste vor vollendete Tatsachen gestellt, die im Widerspruch zu ihren städtebaulichen Planungen stehen.

Eine zwingende Beteiligung der Städte und Gemeinden im Eintragungsverfahren ist daher dringend geboten und im Denkmalschutzgesetz abzusichern.

Bei der Feststellung des "öffentlichen Interesses" an einer Unterschutzstellung müssen städtebauliche Belange der Städte und Gemeinden stärkere Berücksichtigung finden. Eine Eintragung in die Denkmalliste sollte nur im "Einvernehmen" oder zumindest im "Benehmen" mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erfolgen.

2. Verbesserung der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden
Die Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden müssen nachvollziehbarer und im weiteren Rahmen vorhersehbar werden.

3. Bodendenkmalschutz
Viele Städte und Gemeinden sind pauschal mit "Bodendenkmalverdacht" belegt. Dies zieht generell archäologische Voruntersuchungen nach sich, die sich teilweise über Jahre hinziehen und wegen des in § 12 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verankerten „Verursacherprinzips“ mit unkalkulierbar hohen Kosten für den Bauherrn verbunden sind. Dies hat unter anderem zur Konsequenz, dass gerade in den Innenstädten vor Ausschachtungen zurückgeschreckt wird. Städtebaulich erwünschte Unterkellerungen unterbleiben. Städte und Gemeinden sehen sich zum Beispiel gezwungen, Stellplätze an anderer unerwünschter Stelle im Innenstadtbereich zu schaffen.

Der Begriff der „Zumutbarkeit“ in § 12 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz ist auszufüllen. Die Kostenübernahme durch Bauherren ist zurückzuführen, notfalls ist das in § 12 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verankerte Verursacherprinzip zugunsten einer Kostenübernahme durch die anordnenden Behörden aufzugeben. Ggf. ist der Untersuchungsumfang zu reduzieren.

Eine Änderung der Förderpolitik des Landes, insbesondere die Entscheidung rückgängig zu machen, zweckgebundene Zuweisungen in das Gemeindefinanzierungsgesetz zu überführen, ist hingegen nicht geeignet, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu bewältigen. Die städtebauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden darf insoweit nicht von einer Bewilligung von Fördermitteln des Landes abhängig gemacht werden.

4. Stärkung der unteren Denkmalschutzbehörde
Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet gegenwärtig im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde (§ 5 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz). Damit wird die eigentliche Sachentscheidung von der unteren Denkmalschutzbehörde zur Fachbehörde verlagert. Die Entscheidungsspielräume der unteren Denkmalschutzbehörde sind durch den Verzicht auf die Einvernehmensregelung zu stärken.

Damit einher gehen muss eine Beschleunigung der Verfahrens. Dazu soll auch im denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren der Behörde eine vierwöchige Frist zur Entscheidung gesetzt werden, nach deren Ablauf eine Genehmigungsfiktion eintritt, wenn nicht vorher eine individuell sachlich begründete Fristverlängerung verlangt wird.

Erlaubnisse zur Zerstörung oder Entfernung von Denkmalen sind nicht mehr von der oberen, sondern künftig von der unteren Denkmalschutzbehörde zu erteilen.

Die nebeneinander bestehenden unteren Denkmalschutzbehörden Landkreis bzw. kreisfreie Stadt und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg sind auf eine Behörde zu reduzieren.

Die Ausweitung der Entscheidungskompetenzen der unteren Denkmalschutzbehörde sollte mit einer Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit einher gehen.

Seitenanfang