Stellungnahme vom 03.06.2002
Kulturministerin Prof. Dr. Wanka zur Finanzierung eines Denkmalfonds
Im Zusammenhang mit der geplanten Bildung eines Denkmalfonds denkt die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur an Zweckbindungen im Gemeindefinanzierungsgesetz. Dies erklärte sie auf eine mündliche Anfrage das Abgeordneten Werner-Sigwart Schippel am 6. März 2002 im Landtag Brandenburg.
Der Landtag hatte am 19. September 2001 auf Antrag der Koalitionsfraktionen beschlossen, die Landesregierung zu bitten, dem Landtag einen Entwurf einer Novelle zum Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz bis zum 30. April 2002 zuzuleiten, in dem u.a. die Voraussetzungen für die Errichtung eines öffentlichen Denkmalfonds zur Unterstützung der Bauherren geschaffen werden sollten. Weder dem Antrag noch der Begründung war zu entnehmen, aus welchen Mittel der Fonds gespeist werden sollte. In der Debatte zum Koalitionsantrag befürworteten alle Redner die Einrichtung eines solchen Fonds, äußerten sich zu seiner Finanzierung allerdings nur sehr vage. Zum Teil wurde erklärt, im Zusammenhang mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 seien 25 Mio. DM aus dem Etat des Kulturministeriums in das Gemeindefinanzierungsgesetz eingestellt worden und in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob diese Mittel tatsächlich in jedem Jahr von der kommunalen Ebene für Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgegeben worden seien (so der Abgeordnete Werner, Fraktion der CDU, der sich für eine Zweckbindung, nämlich den Denkmalfonds aussprach, die Finanzierung des Denkmalfonds aber als offen bezeichnete).
Im Entwurf einer früheren Novelle zum Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz vom Mai 2000 war noch vorgesehen, dass die jährlichen Beiträge an den Denkmalfonds vom Land sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden je zur Hälfte aufgebracht werden. Der Betrag der Gemeinden und Gemeindeverbände sollte im Gemeindefinanzierungsgesetz festgesetzt werden. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist solchen Forderungen seit langem entschieden entgegengetreten. Er hat die Bildung eines Denkmalfonds mit untergeklärter Finanzierung bislang immer abgelehnt.
Vor diesem Hintergrund besteht im kommunalen Raum weiterhin die Befürchtung, ein Denkmalfonds werde zu Lasten der Kommunen finanziert. Der Abgeordnete Werner-Siegwart Schippel hat in einer mündlichen Anfrage (Nr. 1053) diese Sorge aufgegriffen. Nachfolgend werden aus dem Plenarprotokoll des Landtages Brandenburg 3/52 vom 6. März 2002 die Anfrage des Abgeordneten und die Antwort der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Frau Prof. Dr. Wanka, dokumentiert:
„Schippel (SPD):
Nach Beschluss des Landtages soll die Landesregierung bis zum 30.04.2002 einen Entwurf zur Denkmalschutznovelle vorlegen. Dieser Entwurf soll unter anderem einen Denkmalfonds beinhalten. Die dafür notwendigen Mittel sollen dem Vernehmen nach auf Wunsch der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Gemeindefinanzierungsgesetz entnommen werden.
Daher frage ich die Landesregierung: In welcher Größenordnung sollen gegebenenfalls die ohnehin knapp bemessenen Mittel des Gemeindefinanzierungsgesetzes zugunsten des beabsichtigten Denkmalfonds gekürzt werden?
Präsident Dr. Knoblich:
Frau Ministerin Wanka. Sie haben das Wort:
Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Prof. Dr. Wanka:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Schippel, der Landtag hat in seiner Sitzung im September letzten Jahres die Landesregierung beauftragt, eine Novelle des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vorzulegen und in dieser Novelle die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Denkmalfonds zur Unterstützung der Bauherren eingerichtet wird. Ich halte das für eine sehr wichtige Grundsatzentscheidung des Landtages, denn vor Ort ist es immer wieder schwierig, über die Zumutbarkeit der Erhaltung von Denkmalen zu entscheiden, weil Geld fehlt. Deswegen brauchen wir gerade bei Bodendenkmalen und bei Grabungen die Möglichkeit, die zurzeit in meinem Haus nicht besteht, auch Private in dieser Situation zu unterstützen.
Die Gesetzesnovelle, die in meinem Haus jetzt fertig gestellt wurde, sichert den Fonds und die Zweckbindung. Darin ist festgelegt, was mit diesem Fonds zu leisten ist. Das ist die Aufgabe des Gesetzes. Ebenso ist fixiert, ab wann es diesen Fonds geben soll. Das wird der 1. Januar 2004 sein.
In diesem Gesetz steht nicht – es gehört auch nicht dorthin – mit wie viel Geld dieser Fonds ausgestattet werden wird und woher dieses Geld kommen wird. Weder die Höhe noch die Quellen der Mittel können dort benannt sein. Das ist bis 2004 auszuhandeln. Der Denkmalschutz stellt eine Querschnittsaufgabe des Landes dar, so dass dafür verschiedene Quellen denkbar sind. Ich wünsche mir eine Menge, aber ich wünsche mir nicht, dass wir die Mittel des GFG kürzen. Eine solche Kürzung, um den Denkmalfonds zu speisen, wird es definitiv nicht geben.
In der Presse werden ab und zu Zahlen genannt, zum Beispiel 28,1 Millionen DM. Das ist die Summe, die im Jahr 1996 aus meinem Haus in das GFG geflossen ist. Daher wird dieser Betrag von Journalisten sozusagen als Rückoption angesehen. Das entspricht aber nicht der Haltung des Hauses.
Unabhängig davon muss ich Sie daran erinnern, dass der Schutz und die Erhaltung von Denkmalen in Brandenburg Verfassungsrang haben und diese Aufgabe sowohl dem Land als auch den Gemeinden übertragen ist. Das ist auch in den entsprechenden Gemeinde- und Landkreisordnungen so festgelegt. Das heißt, die Gemeinden sind sehr daran interessiert, diese Probleme zu lösen. Also muss auch über die Finanzierung nachgedacht werden.
Ich halte es für legitim, darüber nachzudenken, ob zum Beispiel die Kommunen, wenn sie aus dem Fonds Geld bekommen, eventuell kleinere Beträge kofinanzieren oder Ähnliches. Solche Konstrukte muss man bedenken. Es darf an dieser Stelle auch nicht verboten sein, Herr Schippel, zumindest über Zweckbindung für Mittel des GFG nachzudenken. Das ist aber jetzt noch nicht der Sachstand und auch kein Wunsch, sondern ist dann gegebenenfalls zum entsprechenden Zeitpunkt zu verhandeln.
(Zuruf von der PDS: Immer nur nachdenken!)“
Jens Graf, Referent Az: 301-02 Mitt. StGB Bbg. 4/2002