SATZUNG DES STÄDTE- UND GEMEINDEBUNDES BRANDENBURG
SATZUNG DES STÄDTE- UND GEMEINDEBUNDES BRANDENBURG
in der Fassung vom 8. November 2023
eingetragen am 29. Februar 2024
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist ein Verband der Städte, Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden im Land Brandenburg.
(2) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg führt das Wappen des Landes Brandenburg auf einer von einem roten Kreis umrandeten, stilisierten Darstellung landestypischer Häusergiebel vor schwachgrünem Hintergrund.
(4) Sitz des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg ist Potsdam.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg ist es,
- den Selbstverwaltungsgedanken zu fördern und stets für die Verwirklichung und Wahrung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung einzutreten,
- die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und insbesondere gegenüber gesetzgebenden Körperschaften und Verwaltungsbehörden zu vertreten,
- seine Mitglieder auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, insbesondere der öffentlichen Verwaltung zu beraten und zu betreuen,
- den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu pflegen und das Verständnis für die kommunalen Fragen in der Öffentlichkeit zu fördern,
- den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen bei der Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung zu organisieren sowie Unterstützung bei der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der Bediensteten der Mitglieder zu geben.
(2) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und überparteiliche Ziele. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
Dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg können angehören
- kreisfreie Städte, amtsfreie, amtsangehörige und verbandsgemeindeangehörige Städte und Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden als ordentliche Mitglieder
- andere kommunale Verbände oder Unternehmen als außerordentliche Mitglieder.
§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine vom Antragsteller abzugebende schriftliche Anmeldung und
b) eine schriftliche Aufnahmeerklärung gegenüber dem Antragsteller.
c) Bei Gemeindeneugliederungen durch Gemeindezusammenschlüsse oder Eingemeindungen geht die Mitgliedschaft auf die neue Gebietskörperschaft oder die aufnehmende Gemeinde über.
d) Bei der Bildung, Änderung oder Auflösung eines Amtes geht die Mitgliedschaft des Amtes auf die rechtsnachfolgende Körperschaft über.
(2) Ein Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zulässig.
(3) Mitglieder, die gegen die Interessen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg verstoßen, können durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Mit dem Ausscheiden nach Abs. 2 und 3 verliert das Mitglied alle Ansprüche auf das Vermögen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg. Ausscheidende Mitglieder haben ihre Verpflichtungen bis zum Ende der Mitgliedschaft in vollem Umfang zu erfüllen. Sie bleiben außerdem für Verpflichtungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, die während ihrer Mitgliedschaft bestanden haben oder begründet wurden, gesamtschuldnerisch mit den anderen Mitgliedern haftbar.
§ 5
Rechte der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg in Anspruch zu nehmen sowie zu den Mitgliedergliederversammlungen (§§ 8, 9) Vertreter zu entsenden. Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg an der Willensbildung mit. In der Mitgliederversammlung werden die ordentlichen Mitglieder durch ihren Oberbürgermeister, hauptamtlichen bzw. ehrenamtlichen Bürgermeister, Amtsdirektor und Verbandsgemeindebürgermeister, deren allgemeinen Stellvertreter oder durch einen von diesen Bevollmächtigten vertreten.
(2) In der Mitgliederversammlung stellt jedes ordentliche Mitglied einen Vertreter. Er hat mindestens eine Stimme. Die Zahl der Stimmen erhöht sich um jeweils eine für jede weiteren angefangenen 5.000 Einwohner. Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für das Amt bleiben die Einwohnerzahlen der amtsangehörigen Städte und Gemeinden, die unmittelbar Mitglied im Städte- und Gemeindebund sind, unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für die Verbandsgemeinde bleiben die Einwohnerzahlen der verbandsgemeindeangehörigen Städte und Gemeinden, die unmittelbar Mitglied im Städte- und Gemeindebund sind, unberücksichtigt. Für die Berechnung der Einwohnerzahl (Stimmenzahl) ist die der letzten Beitragsrechnung zugrunde gelegte Einwohnerzahl maßgebend. Die amtsangehörige Stadt oder Gemeinde kann ihre Rechte auf das Amt übertragen. Die verbandsgemeindeangehörige Stadt oder Gemeinde kann ihre Rechte auf die Verbandsgemeinde übertragen. Mehrfache Stimmen eines Mitgliedes sind einheitlich abzugeben.
(3) In der Mitgliederversammlung haben Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme.
(4) Jedes außerordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; im Übrigen beurteilen sich seine Rechte nach den zwischen ihm und dem Präsidium getroffenen Vereinbarungen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Städte- und Gemeindebund Brandenburg bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützten, insbesondere der Satzung und den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen,
b) die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird nach der vom Landesamt für Statistik Berlin-Brandenburg zum 31. Dezember des Vorvorjahres festgeschriebenen Einwohnerzahl errechnet. Er wird mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Bei Eintritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Beitrag vom Beginn des Vierteljahres an zu entrichten, in dem der Beitritt erfolgt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres aus anderen Gründen als dem gem. § 4 Abs. 2 ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Die Pflichten der außerordentlichen Mitglieder beurteilen sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinbarungen.
§ 7
Organe
Organe des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Landesausschuss
- das Präsidium
- der Präsident
- der Geschäftsführer.
§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg; sie soll mindestens alle zwei Jahre zusammentreten.
(2) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt das Präsidium. Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn wenigstens 20 ordentliche Mitglieder dies vor der Einberufung der Mitgliedersammlung beim Präsidium schriftlich beantragen. Die Absicht der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einen Monat vor der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Der Präsident hat die Mitgliederversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstage einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich.
(4) Eine außerordentliche Vollversammlung aller Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg ist auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder durch das Präsidium einzuberufen. Dieser Antrag ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu stellen und durch Unterschrift zu beurkunden.
§ 9 a
Aufgaben und Verfahren der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt:
a) über die ihr vom Präsidium unterbreiteten Vorlagen sowie
b) über Anträge von Mitgliedernüber die Satzung und ihre Änderung,
c) über die Festsetzung von Umlagen (§ 6 Abs. 1b),
d) über den Ausschluss eines Mitglieds nach entsprechender Anrufung (§ 4 Abs. 3),
e) über die Wahl von 15 Mitgliedern des Präsidiums und deren Stellvertreter (§§ 9 b, 11 Abs. 1 a),
f) über die Auflösung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg (§ 17).
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss hier-auf ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Die Niederschrift über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 b
Wahl des Präsidiums
(1) Die Mitgliederversammlung wählt gem. § 9 a Abs. 1 e) 15 Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter.
(2) Die Sitzverteilung im Präsidium soll folgende Kriterien berücksichtigen:
Die kreisfreien Städte, amtsfreien, amtsangehörigen und verbandsgemeindeangehörigen Städte und Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden sollen entsprechend ihrer Einwohnerzahl und nach regionaler Verteilung angemessen berücksichtigt werden.
a) Der Gruppe der kreisfreien Städte sollen zwei Mitglieder,
b) der Gruppe der amtsfreien und amtsangehörigen Städte und Gemeinden sollen zehn Mitglieder und hiervon mindestens zwei Mitglieder von Städten und Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern,
c) der Gruppe der Ämter und Verbandsgemeinden zwei Mitglieder und
d) der Gruppe der amtsangehörigen, verbandsgemeindeangehörigen und mitverwalteten Gemeinden ein Mitglied angehören.
(3) Jedes Mitglied hat einen persönlichen Stellvertreter, welcher allen genannten Gruppen angehören kann. Gewählt werden können Oberbürgermeister, Bürgermeister, Amtsdirektoren, Verbandsgemeindebürgermeister und ehrenamtliche Bürgermeister.
(4) Wahlvorschläge aus der Mitgliedschaft können bis spätestens einen Monat vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Wahlausschuss mit Sitz in der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes schriftlich eingereicht werden. Aus dem Wahlvorschlag muss sich die Bereitschaft des Kandidaten und ob er als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied kandidieren will, ergeben. Die Wahlvorschläge können sich auf Mitglied und stellvertretendes Mitglied (Tandem) beziehen.
(5) Nach den allgemeinen Kommunalwahlen wird ein Wahlausschuss gebildet.
Dem Wahlausschuss gehören an
a) der Geschäftsführer als Vorsitzender
b) fünf Beisitzer, die vom Präsidium zu berufen sind, von denen einer zum stellvertretenden Wahlausschussvorsitzenden benannt wird.
Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter mindestens zwei weitere Beisitzer anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, einschließlich der Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und erstellt eine Wahlvorschlagsliste nach den Kriterien gemäß Absatz 2 und ordnet die Kandidaten in Tandems dem Amt des Mitglieds und dem Amt des stellvertretenden Mitglieds des Präsidiums zu. Dabei ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Mitgliedergruppen und die Regionen angemessen berücksichtigt werden und dass – unter Beachtung der Überparteilichkeit des Verbandes ‒ insgesamt eine politische Ausgewogenheit gegeben ist. Dies kann erfolgen, indem bei den allgemeinen Kommunalwahlen landesweit vertretene Parteien oder Gruppierungen mindestens einmal repräsentiert sind. Für die Bereitschaft der Kandidaten, für das jeweilige Amt zu kandidieren, müssen dem Wahlausschuss entsprechende Hinweise vorliegen.
Die Wahlvorschlagsliste des Wahlausschusses ist nach Letztabstimmung durch das Präsidium den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Information zuzusenden.
(6) Gewählt wird offen, sofern nicht mindestens fünf vom Hundert der satzungsgemäßen Stimmen widersprechen. In diesem Fall wird schriftlich gewählt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. Voraussetzung der offenen Wahl ist, dass es nicht mehr Kandidaten als die Zahl der zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Präsidiums gibt. Im Falle der offenen Abstimmung findet eine Abstimmung in einem Wahlgang statt, indem über den Gesamtwahlvorschlag für alle Ämter entschieden wird (strikte Blockwahl). Gewählt sind alle Kandidaten, wenn der Gesamtwahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Findet der Gesamtwahlvorschlag in dem Wahlgang keine Mehrheit, findet eine schriftliche Wahl statt.
(7) Findet eine schriftliche Wahl statt, erfolgt sie mit Stimmzettel entsprechend der Wahlvorschlagsliste. Die Stimmabgabe für ein Mitglied erfolgt einheitlich. § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
In jedem Wahlgang kann jedes Mitglied so viele Stimmen abgeben, wie Tandems (Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Präsidiums) je Mitgliedergruppe nach Absatz 2 zu wählen sind. Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn mindestens 10 der möglichen 15 Stimmen für die Kandidaten eines Tandems abgegeben wurden. Stimmkumulation auf ein Tandem und eine niedrigere oder höhere Stimmabgabe als die nach vorstehendem Satz erforderliche oder mögliche sind unzulässig und führen zur Ungültigkeit dieser Stimmabgabe.
Gewählt sind die beiden Personen eines Tandems, die mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
Gewählt sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Kandidaten eines Tandems, die innerhalb ihrer Mitgliedergruppe die meisten Stimmen erhalten, und so viele, wie Plätze zu besetzen sind.
Wenn Kandidaten eines Tandems die gleiche Zahl von Stimmen auf sich vereinigen wie die eines anderen Tandems, entscheidet das Los, wenn nicht für alle diese Kandidaten ein Amt zur Verfügung steht. Das Los ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen.
(8) Elektronische (automatisierte) Wahl.
Ein elektronisches Wahlverfahren ist zulässig.
Das Programm hat zu sichern:
- die geheime Wahl,
- die Stimmgewichtung und die einheitliche Stimmabgabe gem. § 5 Abs. 2 für die jeweiligen Mitglieder,
- dass ein Zwischenwahlergebnis nicht abgerufen werden kann.
§ 10
Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss besteht aus
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den Vorsitzenden der Kreisarbeitsgemeinschaften und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte.
Die Amtszeit der zu b) genannten Ausschussmitglieder bestimmt sich nach der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Ausschussmitglieder im Amt.
(2) Im Landesausschuss werden im Falle ihrer Verhinderung die Mitglieder des Präsidiums durch ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Kreisarbeitsgemeinschaften durch ihren Stellvertreter in der Kreisarbeitsgemeinschaft und die Oberbürgermeister durch ihren allgemeinen Vertreter im Amte vertreten.
(3) Den Vorsitz im Landesausschuss führt der Präsident.
(4) Der Landesausschuss beschließt:
a) über den Haushaltsplan und über die Höhe der Beiträge für den laufenden Geschäftsbetrieb (§ 6 Abs. 1 b),
b) über die Verwaltung des Vermögens des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg,
c) über die Bestimmung der Prüfer für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung (§ 15 Abs. 4),
d) über die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten und des Geschäftsführers (§ 15 Abs. 4),
e) Ersatzwahlen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a).
(5) Der Landesausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, auf schriftliche Einladung zusammen. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Bei Bedarf und nach Festlegung durch den Präsidenten können Sitzungen des Landesausschusses ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort als Video- oder Audiokonferenz einberufen und durchgeführt werden.
§ 11
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
a) 15 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, im Verhinderungsfall deren gewählten Stellvertretern; die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlzeit des Präsidiums entspricht der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen, jedoch nicht über die Dauer ihres kommunalen Amtes oder Mandates hinaus. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Präsidiumsmitglieder im Amt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Wahlzeit.
b) dem Geschäftsführer, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
(2) Mitglied im Präsidium können Oberbürgermeister, hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister, Amtsdirektoren und Verbandsgemeindebürgermeister sein, Abs. 1 b) bleibt unberührt.
(3) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesausschusses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist und erteilt dem Geschäftsführer die entsprechenden Weisungen. Insbesondere beschließt das Präsidium über
a) die Wahl des Geschäftsführers (§ 14),
b) die Einsetzung und Besetzung der Fachausschüsse (§ 16),
c) die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten,
d) den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 3)
e) die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Nr. 2.
(4) Das Präsidium wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Präsidiums es beantragt. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend ist.
(5) Bei Bedarf und nach Festlegung durch den Präsidenten können abweichend von Absatz 4 Satz 2 Sitzungen des Präsidiums ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort als Video- oder Audiokonferenz einberufen und durchgeführt werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums während der Sitzung ständig und gleichzeitig mindestens durch Tonübertragung an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.
§ 12
Präsident
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden vom Präsidium aus seiner Mitte gewählt. Die Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; jedes stimmberechtigte Mitglied kann geheime Wahl verlangen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten und der Vizepräsidenten entspricht § 11 Abs. 1 lit. a), sie endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt, das für die Benennung oder Wahl bestimmend war. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und die Vizepräsidenten führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt das Präsidium durch Beschluss.
§ 13
Vertretungsbefugnis
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
(2) Im Innenverhältnis gilt, dass im Fall der Verhinderung des Präsidenten diesen der Erste Vizepräsident vertritt. Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers wird dieser vertreten durch seinen Stellvertreter. Der Verhinderungsfall braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Der Geschäftsführer oder – im Fall seiner Verhinderung – sein Stellvertreter vertreten den Verband (Verein) in allen Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung allein.
(4) Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die insbesondere auf Grund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich werden, vorzunehmen.
§ 14
Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer wird vom Präsidium für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; jedes stimmberechtigte Mitglied kann geheime Wahl verlangen. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(2) Der Geschäftsführer, der einen Stellvertreter hat, führt die Geschäfte des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg nach den Beschlüssen des Präsidiums. Er leitet die Geschäftsstelle. Ihm obliegt die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter. Er ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter.
(3) Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Er und sein Stellvertreter erhalten eine Vergütung.
§ 15
Haushalts- und Rechnungsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Entwurf des Haushaltsplanes muss spätestens bis zum Beginn des Geschäftsjahres aufgestellt und dem Präsidium vorgelegt werden.
(3) Dem Haushaltsplan sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Nachweis über das Vermögen und die Schulden,
b) eine Übersicht über das Aufkommen der Beiträge im laufenden Geschäftsjahr,
c) der Stellenplan.
(4) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Jahresrechnung bis spätestens zum 31. März aufzustellen. Die Prüfung erfolgt nach der Aufstellung durch die vom Landesausschuss gewählten Prüfer. Sie stellen das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Bericht zusammen, der dem Landesausschuss als Grundlage für die Entlastung des Präsidenten und des Geschäftsführers vorzulegen ist. Die Prüfer können jederzeit ordentliche und außerordentliche Kassenprüfungen vornehmen.
(5) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16
Fachausschüsse
(1) Das Präsidium kann Fachausschüsse einsetzen. Den Fachausschüssen können ehrenamtliche und hauptamtliche Vertreter angehören.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Präsidium für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen entspricht, jedoch nicht über die Dauer ihres kommunalen Amtes oder Mandats hinaus. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(3) Die Fachausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums und die grundsätzlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor, soweit sie nicht vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. Die Einladungen zu den Sitzungen der Fachausschüsse ergehen durch die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Fachausschüsse.
§ 17
Auflösung
(1) Die Auflösung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg kann nur in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der satzungsmäßig vorhandenen Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der satzungsmäßigen Stimmen.
(2) War die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat, spätestens ein Jahr nach dieser Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden. Die zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Vertreter.
(3) Die Liquidation ist von dem zuletzt im Amt befindlichen Präsidium nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, insbesondere der Ansprüche der Dienstkräfte, sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten, der Auflösung vorangehenden, Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet, bis alle Ansprüche befriedigt sind. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die ordentlichen Mitglieder des Verbandes (Gemeinden, Städte, Ämter, Verbandsgemeinden) entsprechend dem Verhältnis ihrer Beitragszahlung im letzten, der Auflösung vorangehenden, Geschäftsjahr des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zu verteilen und für gemeinnützige Aufgaben der Jugendpflege, Altenpflege oder für schulische oder gesundheitliche Belange zu verwenden.
§ 18
Beitritt zu den kommunalen Spitzenverbänden
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg als kommunaler Spitzenverband der Städte, Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden im Land Brandenburg ist Mitglied im Deutschen Städte- und Gemeindebund und im Deutschen Städtetag oder deren Rechtsnachfolger.
§ 19
Kreisarbeitsgemeinschaften
(1) In den Kreisen des Landes Brandenburg bilden die Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg jeweils eine Kreisarbeitsgemeinschaft. Die Kreisarbeitsgemeinschaften fördern die Arbeit des Verbandes und dienen dem Erfahrungsaustausch. Sie vertreten die Belange ihrer Mitglieder auf der jeweiligen Kreisebene.
Der Kreisarbeitsgemeinschaft gehören die Mitglieder gem. § 3 Nr. 1 im jeweiligen Landkreis an.
Aus ihrer Mitte wählen sie jeweils einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern und bis zu fünf Beisitzern. Die Wahlzeit soll grundsätzlich § 11 Abs. 1 a) entsprechen. Innerhalb der Wahlzeit ist Neuwahl zulässig.
(2) Die Kreisarbeitsgemeinschaften arbeiten nach den Richtlinien des Präsidiums.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Die Erstfassung der Satzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg e.V. ist in der Gründungsversammlung am 27.6.1990 beschlossen worden.
(2) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e.V. ist am 8.5.1991 (32-60 VR 479) in das Vereinsregister des Kreisgerichts Potsdam-Stadt eingetragen worden.
Die Satzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg e.V. ist in den Mitgliederversammlungen am 9.10.1990, 21.10.1992, 19.5.1994, 24.4.2004, 10.11.2014, 18.11.2019, 19.10.2022 und 8.11.2023 ergänzt bzw. geändert worden.
Dr. Hermann Graf
Präsident Geschäftsführer
Aus praktischen Gründen ist im Text der Satzung für Personen, Funktionen und Amtsbezeichnungen die männliche Form gewählt. Damit ist immer auch die weibliche Form gemeint.